Heil. Min.Bef. v. 31. Dez. 1913, die Ausführung d.R. u. St®. betr. 331
Belanntmahung
des Broßh. Heffiihen Ministeriums des Innern, die Aus-
führung des Neidys- und Staatsangehörigfeitsgejeßes vom
22. Juli 1913 betreffend, vom 31. Dezember 1913
(Sroßh. Hejfiiches NRegierungsblatt 1914 ©. 1).
Auf Grund des $ 39 Abj. 2 des Neichs- und Staatsangehörigfeitö«
gejeges vom 22. Suli 1913 (REOU. ©. 583) wird hiermit bejtimint,
daß als höhere Vermaltungsbehörden im Sinne Ddiejes ©ejeßes Die
Sroßherzoglichen Kreisämter anzujehen find. Die Zuftändigfeit anderer
Sroßherzogliher Behörden als höherer Verwaltungsbehörden gemäß
S 14 Abf. 1 des Gejeßes bleibt Hiervon unberührt.
Wir beitimmen ferner in Anmendung der gleichen Gejegesitelle,
daß ala Militärbehörden im Sinne diejes Gejeßes für Offiziere die
Generalfommandos, im übrigen die Bezirfsfommandos anzujehen find.
Melches Generallommando oder DBezirfelommando in Betracht
fommt, richtet fich
a) im Talle des 8 22 Abj. 1 Ziffer 3 R. u. StGef. nach der Kontroll:
itelle,
b) im Falle de3 $ 26 Abt. 1 und 2 in Verbindung mit Ab. 3
lomie de3 $ 32 Ab}. 1 in Verbindung mit Ab}. 3 a.a. OD. nad)
der örtlichen Zugehörigkeit des Niederlaffungsortes im Ssnlande
oder, fall8 der Betreffende fi dort nicht niedergelajjen bat,
nach der örtlichen Yugehöriglett des Ortes, in dem er jeinen
legten Wohnfig im inlande gehabt Hat,
c) im alle des $ 32 Ab}. 2 in Verbindung mit Abi. 3 a.a.d.
nach der örtlichen Yugehörigfeit der Militärbehörde, der fich der
Betreffende ftellt.
Darmftadt, 31. Dezember 1913,
Großh. Minifterium des Innern.
v. Hombergtf.
Salomon.