Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Heil. Min.Bef. v. 31. Dez. 1913, die Ausführung d.R. u. St®. betr. 331 
Belanntmahung 
des Broßh. Heffiihen Ministeriums des Innern, die Aus- 
führung des Neidys- und Staatsangehörigfeitsgejeßes vom 
22. Juli 1913 betreffend, vom 31. Dezember 1913 
(Sroßh. Hejfiiches NRegierungsblatt 1914 ©. 1). 
Auf Grund des $ 39 Abj. 2 des Neichs- und Staatsangehörigfeitö« 
gejeges vom 22. Suli 1913 (REOU. ©. 583) wird hiermit bejtimint, 
daß als höhere Vermaltungsbehörden im Sinne Ddiejes ©ejeßes Die 
Sroßherzoglichen Kreisämter anzujehen find. Die Zuftändigfeit anderer 
Sroßherzogliher Behörden als höherer Verwaltungsbehörden gemäß 
S 14 Abf. 1 des Gejeßes bleibt Hiervon unberührt. 
Wir beitimmen ferner in Anmendung der gleichen Gejegesitelle, 
daß ala Militärbehörden im Sinne diejes Gejeßes für Offiziere die 
Generalfommandos, im übrigen die Bezirfsfommandos anzujehen find. 
Melches Generallommando oder DBezirfelommando in Betracht 
fommt, richtet fich 
a) im Talle des 8 22 Abj. 1 Ziffer 3 R. u. StGef. nach der Kontroll: 
itelle, 
b) im Falle de3 $ 26 Abt. 1 und 2 in Verbindung mit Ab. 3 
lomie de3 $ 32 Ab}. 1 in Verbindung mit Ab}. 3 a.a. OD. nad) 
der örtlichen Zugehörigkeit des Niederlaffungsortes im Ssnlande 
oder, fall8 der Betreffende fi dort nicht niedergelajjen bat, 
nach der örtlichen Yugehöriglett des Ortes, in dem er jeinen 
legten Wohnfig im inlande gehabt Hat, 
c) im alle des $ 32 Ab}. 2 in Verbindung mit Abi. 3 a.a.d. 
nach der örtlichen Yugehörigfeit der Militärbehörde, der fich der 
Betreffende ftellt. 
Darmftadt, 31. Dezember 1913, 
Großh. Minifterium des Innern. 
v. Hombergtf. 
Salomon.
	        
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