Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

G. 9. Bei’fche Berlagsbuhhandlung Oskar Bed in Münden 
  
Kommentar zur Gewerbeordnung 
von Dr. Robert von Landmann 
£. bayer. Staatsminiiter a. D. 
GSechfte, völlig neubearbeitete Auflage 1912 
Bwei Bände. VIII, 834 und XII, 1152 Geiten Lex. 8° Gebunden M 37.— 
„Der Hauptlommentar, ber immer noch redjtzeitig fi verjüngende große Kom« 
mentar zur Gewerbeordnung, ift neuerlich auf dem Plane. Zum jechiten Male bei einem 
Werte diefes Umfangs. Das jpricht laut für jeinen inneren Wert, für feine Un- 
entbehrlichleit, um diejes viel mißbraucdhte Wort einmal mit voller Berechtigung 
anzumenden, für feine Unentbehrlichfeit, fage ich, bei jeder erniteren, tiefer dringen 
ben Arbeit auch in der vielgeftaltigen Praris bed Gemwerberehts.” Annalen des 
Deutihen KReihes. — „Einer Hervorhebung der Bedeutung und der Vorzüge des 
Landmannihen Kommentard bedarf e3 nicht mehr. Seine Wertfhäßung und Ver- 
breitung durch ganz Deutfchland ift eine jo hervorragende, dab auf dem Gebiete de3 
Semwerbereht3 mohl faun irgend eine wichtige Frage in Rechtiprehung oder Verwal: 
tungspraris in lebter SInftanz zur Entjeibung gelangt, ohne Daß dabei diefer 
Kommentar mit zu Rate gezogen wird. E83 unterliegt feinem Bmeifel, daß er 
auch in der neuen Auflage feine Stellung und feinen Rang ala führender Kom- 
mentar auf dem Gebiete des Gemwerbereht? behaupten wird." Preupßifches 
Bermwaltungsblatt. 
  
Stommentar zum Gtellenvermittlergejeß 
(Arbeitsnahweisgejeh) 
unter Verarbeitung der VBollzugsvorfchriften jämtlicher Bundesftaaten und mit voll- 
ftändigem Abdrud nebft Kommentierung der Vollzugsporfähriften von Preußen, Bayern, 
Baden, Eljaß-Lothringen, Hefien, Sachfen und Württemberg, jorwie teilmeife von Oldenburg 
herausgegeben von 
Dr. Karl 9. Fildher 
NRechtsrat in Nürnberg 
VIII, 428 Geiten er. 8° Gebunden M 9.— 
„Schon aus dem äußeren Umfang beö Yuches geht hervor, daß alles Material, ba3 
aus dem bisherigen Nechtezuftand zur Erläuterung des neuen Rechts mitbermertet 
werden fonnte, daß befonbers aud) die amtlichen Vorlagen zu dem Gejege erjchöpfend 
berücdfichtigt morben find... Die tabellarifche Bufammenftellung der Volzugsporjchriften 
ift ein Heine Runftftüd und ein Mufter peinlicher Sorgfalt. Der Kommentar jelbit 
gibt in breiter Behandlung ein gutes und Flares Bild über Snhalt, Biele und Abjichten 
des Gejeges und geht auf alle verwaltungsrehtlichen, ftrafrechtlichen und zivilrechtlichen 
Scagen jehr gewiffenhaft unter eigener Stellungnahme und unter voller Ausichöpfung 
prattifcher Erfahrungen ein. So ift das tühtige Buch wert, auf Da3 befte 
empfrhlen zu werden.” Gemwerbeardin. 
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