Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

28 B. Erläuterungen 3. Reich3-- u. Staatsangehörigfeitsgefeß. 
Zugehörigfeit zu einem Staate zurücdgehalten werden foll, dem an- 
zugehören er feine VBeranlaffung zu haben glaubt, dem anzugehören 
ihm unter Umftänden Schwierigfeiten bereitet in jeinen Beziehungen 
zu dem Sande, dad er, jet ed mit Recht, jei ed mit Unrecht, glaubt 
den eigenen DBaterlande vorziehen zu follen. Sinfolgedefjen haben 
wir zwar in dem Entwurf den Berluft der Staatsangehörigfeit 
durch Zeitablauf befeitigt, wir halten e8 aber für geboten, daß die 
Staatsangehörigfeit verloren geht, wenn ihr Sfnhaber auf Feinen 
Antrag die Angehörigfeit in einem anderen Staate erworben hat. 
Mir erfennen indes an, daß es Fälle gibt, in denen fehr wohl der 
einzelne Stantöbürger, der in da8 Ausland geht, ein xintereffe 
daran Hat, neben der alten Stantsangehörigfeit eine neue zu er: 
werben, und daß er in ihrem Befis auch die Sinterefjen des alten 
Baterlandes wirffam vertreten fann. BDementfprechend tft in dem 
Entwurf die Beitimmung aufgenommen, daß diejenigen, welche auf 
ihren Antrag die Zugehörigfeit eines auswärtigen Staates erwerben 
und dies dorher angezeigt und die Ermädtigung ihrer Hetmats- 
behörden dazu erhalten haben, die Staatsangehörigfeit nicht ver: 
lieren follen. 
Dann ift no ein zweites Moment, das unferes Erachtens 
notwendigerweife eine Einfchränfung des Grundfaßes „semel 
Germanus, semper Germanus* bedingt: das ift die Erfüllung 
der Meilitärpfliht. Meine Herren, die Waffen zum Schuße des 
VBaterlandes zu tragen, gehört zu den vornehmjten Ehrenpflichten 
des Deutihen. Die Erfüllung diefer Pilicht bedeutet aber für 
die meiften auch eine Tchwere wirtichaftliche Vaft, und wir Jind der 
Meinung, daß derjenige nicht bereditigt ift, die Vorteile der Zus 
gehörigfeit zum deutihen Waterlande, den Schuß der deutjchen Fte: 
gierung für fih in Ansprud) zu nehmen, der nicht felbit die Bereit: 
willigfeit befundet hat, im Ntotfalle zum Schuße diefes feines Vater- 
landes die Waffe zu tragen. Daraus ergeben fich die Beftimmungen 
des Entwurfs, die dahin gehen, daß diejenigen Deutfchen die Stant3- 
angehörigfeit verlieren jollen, die nicht bis zu einem gewillen Zermin 
— .3 ift da3 vollendete 31. Lebensjahr — entweder ihrer Dienit- 
pflicht genügt oder doch eine Regelung diefer Dienftpflicht herbei: 
geführt und damit die Abficht befundet haben, die Verpflichtungen 
zu erfüllen, die jedem Deutihen auf Grund der in der Heimat 
geltenden Gefeße obliegen. Wir find aber in der Erwägung, daß 
ed dem Auslandsdeutichen nicht immer leiht jein wird, dieje Ver:
	        
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