1. Ubichnitt. Allgemeine Vorfchriften. (8 1.) 35
der ein Grundfteuerfimplum von mindeitens 25 fl. entrichtet, zum Land-
rat nach Art. 8 des Gefeges vom 28. Mat 1852, die Zandräte betr.,
c) für die Befähigung, al$ Bevollmächtigter eines Höchitbeiteuerten
in den Diltriftärat einzutreten, nad) Art. 4 Abi. 3 des Gelehes vom
98. Mai 1852, die Diftriltäräte betr.
Staatsbürger in Bayern ift, wer feit jech8 Sahren die bayerijche
Staatsangehörigkeit befist, volljährig und durch den Bett befteuerter
Gründe, Renten oder Rechte, durdy Ausübung eines beiteuerten Ge-
werbes oder durch Bekleidung eines Öffentlichen Amtes in Bayern an-
sälfig til.
6. „einem“ ift nicht Bahlwort; denn jeder Deutiche fann die Staat3-
angehörigfeit in mehreren Bundesftaaten bejigen. Die Schwierigkeiten,
die fich hieraus ergeben fünnen, hatten den Bundesrat veranlaßt, im
Entwurfe vom 6. Sebruar 1912 zum R. u. St&ej. (NeichStagsdrud].
Nr. 6) den Grundjah aufzuftellen, daß der Deutiche regelmäßig nur
einem Bundesitaate angehören fol. Die vorgejchlagene Beitimmung
(8 20 des Neg.Entm.) lautete:
„Der Angehörige eines Bundesjtaat3 verliert die Staatsangehörig-
feit in diefem Staate mit der Aufnahme in einen anderen Bundes»
ftaat (88 6, 10, 12). Der Verluft tritt nicht ein, wenn jich der Auf-
genommene in dem Bundesftante, dem er bisher angehörte, in einem
Dienfte der im S 10 AUbf. 1 bezeichneten Art befindet, wenn jeine Auf-
nahme durd Anftelung als Offizier des aftiven Dienjtjtandes erfolgt,
oder wenn er jich die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigfeit
durch eine Erklärung gegenüber der zuftändigen Behörde des aufnehmen-
den Staates vorbehalten Hat; diefer Vorbehalt ift in der Aufnahme-
oder in der Anjtellung3- oder Beitätigungsurfunde zu vermerken.“
Die Beftimmung war mit folgenden Ausführungen begründet:
„Anter der Herrichaft des geltenden Gejeges haben fich nicht nur
aus dem gleichzeitigen Beftige der Reichsangehörigfeit und einer aus-
ländiichen Staat3angehörigfeit, jondern auch durch) die Zugehörigkeit zu
mehreren Bundesstaaten Unzuträglichkeiten ergeben. Diefe Unzuträglich-
feiten tragen im lebteren alle allerdings nicht einen fo bedenflichen
Charakter, weil hier infolge des ftaatsrechtlichen Bandes zwifchen den
Bundesftaaten von einem Widerftreite politifiher Pflichten, in3bejondere
der Treuverpflichtung, nicht die Rede jein ann. Smmerdin ericheint
e3 mit dem Grundbegriffe der Staatsangehörigkeit nicht recht vereinbar,
da& ganze Generationen durch zufällige Ereigniffe, wie durch die vorüber-
gehende Anftelung eines Vorfahren im Bienfte eine3 Bundesftaat3
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