Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

1. Abjchnitt. Allgemeine Vorjchriften. ($ 1.) 37 
wirkung aller beteiligten Staaten namentlich deshalb notwendig jei, um 
die Beteiligten vor Tpäterer Beftreitung ihres Familienftandes zu Schüßen. 
Die Forderung, die Genehmigung der fämtlichen in Betracht Eommen- 
den Zandesjuftizperwaltungen einzuholen oder die Staatsangehörigfeiten 
bi3 auf eine aufzugeben, verurjache empfindliche Verzögerungen und 
Schwierigkeiten. ilberdies bejtünde die Gefahr, daß fich erft fpäter er- 
gäbe, der Antragjteller habe zur Zeit der Einreichung feines Gefuches 
noch einem weiteren Bundezftaate angehört; dann Fünnte nachträglich 
die Gültigkeit der Ehe, der Ehelichkeitserflärung oder der Annahme 
an Rindesftatt in Frage geftellt werden. Ähnliche Bedenken biete bei 
mehrfacher Staatsangehörigfeit die Frage der religidfen Kindererziehung, 
da die Beltimmungen hierüber in den einzelnen Bundezitaaten jehr 
verschieden jeien. Die Negierungsporlage gehe von der Annahme aus, 
daß der mutmaßliche Wille des Beteiligten darauf gerichtet fei, eine 
mehrfache Stantsangehörigkeit zu vermeiden und nıtr dem Bundeszitaate 
anzugehören, in dem er den Mittelpunkt feiner Lebensinterejjen habe. 
Der Reichstag Sprach fich jedoch in Übereinftimmung mit der Mehrheit 
feiner Kommiffion für die entgegengejegte Vermutung aus und lehnte 
den Negierungsentwurf ab, zumal da die Beitimmung des 8 20 des 
RN. u. St&el. zur Klärung der Staatöangehörigfeiten und zur Vermin- 
derung mehrfacher Staatsangehörigfeiten beitragen werde (Komm.Ber. 
S.54—57 und 88). Die erörterten privatrechtlichen Schwierigfeiten 
beitehen jonadh fort. 
7. Außer den fünfundawanzig deutichen Bundesitaanten (aufgeführt 
in dem Verzeichniffe deuticher Behörden unten ©. 316—319) fommt hier 
nad) 82 Ubj. 1 des R. u. St&ef. auch das Neichsland Eljak-Lothringen 
in Betracht. 
8. Der Deutfche ift entweder Staatsangehöriger eines Bundesftaats 
oder unmittelbarer Neichangehöriger. Er kann nicht beide Eigenjchaften 
nebeneinander bejigen; gibt er feine Staatsangehörigfeit auf, jo verliert 
er gleichzeitig Die Neichsangehörigfeit, die er fich auch nicht vorbehalten 
fann (820 des Rt. u. St&ef.); erwirbt der unmittelbare Reichdangehörige 
aber die Staatsangehörigfeit in einem Bundeäftaate, jo Hört er auf, 
unmittelbarer Reich3angehöriger zu fein. Denn die mittelbare Neich3- 
angehörigfeit verleiht ihm in den übrigen Bundesftanten die gleichen 
Vorzüge wie die unmittelbare; im Heimatjtaate aber überfteigen jeine 
Rechte erheblic) Die des unmittelbaren Reichsangehörigen (vgl. oben ©. 35). 
9. Die Faffung „befigt” ift an Stelle der Ausdrüde „erworben Hat” 
und „verliehen erhielt” gewählt worden, um aud) die Yamilienangehörigen
	        
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