38 B. Erläuterungen 3. Reich8- u. Staatsangehörigfeitsgefeb.
einzuwichließen, die fraft des Gefeßes die Staat3angehörigfeit des Zamilien-
hauptes erlangen.
10. Die Frage, ob jemand eine beftimmte Staatsangehörigfeit be-
fit, ift im Streitfalle von den Bermwaltungsbehörden auszutragen. Das
R.u. St&ef. fieht ein verwaltungsrichterfiches oder Refursverfahren, in
dem der einzelne den Anjprud auf Anerkennung feiner Staatsan-
gehörigfeit geltend machen fönnte, nicht vor; e3 Hat nur beflimmte An-
Iprüche auf Einbürgerung, Aufnahme und Entlaffung mit der. Ver-
waltungsredhtsflage ausgeitattet.
Sr Bayern find durd) Art. 8 Biff. 1 des VGHGef. beftrittene Rechts-
anfprüche über den Befiß der Bundes- und Staatsangehörigfeit zu Ver-
waltungstedhtsjfadhen erflärt. Eine Berpflihtung der bayeriichen Ver-
waltung3behörden, in allen HYmeifelsfällen die Staat3angehörigfeit von
Amts wegen zu ermitteln, bejteht nicht. Wird aber die Enticheidung
über den beitrittenen Bejit oder Berluft der Staatsangehörigfeit be-
antragt, fo ift der Sachverhalt von Amts wegen feitzuftellen (Art. 14
Abi.1 VBEHBSEL.). Zur Enticheidung ift im erften Nechtözuge die Diitrifts-
veriwaltungsbehörde berufen (Formationsverordnung vom 17. Dezember
1825 88 19b, 23. — EVGH. BH.3 ©. 134, 385.18 ©. 250, BD. 22 ©. 6.
— HB. f. adm. Pr. Bd. 51 ©. 306. — Bayer. VP. Nr. 1), im zweiten und
fetten Rechtözuge der Verwaltungsgerichtshof (Art. 9 Abj.1 BEHGef.).
Khrem Snhalte nad) it Die verwaltungsrichterliche Entiehetdung auf die
Feitftelung beichränft, daß der Antragiteller die bayeriihe Staatsar-
gehörigfeit befißt oder nicht bejißt. Ein Ausipruch, daß er die Staat3-
angehörigfeit in einem anderen Bundeäftaate befigt, it in der Belchluß-
formel nicht zuläfiig.e Taucht im Vermwaltungsrechtsitreite über Die
bayerifche Staatöangehörigfeit oder iiber einen anderen Otreitgegenjtand,
für defien Entjcheidung der Befig der bayeriichen Staatsangehörigfeit
eirie VBorfrage bildet, Ymeifel darüber auf, ob ein anı Streite Beteiligter
eine außerbayeriiche Staatsangehörigfeit bejigt, und läßt Jich der Yieifel
duch Urkunden oder amtliche Anerfenntniffe nicht einwandfrei erledigen,
jo fann die Frage nur in den Befchlußgründen erörtert und al$ Grund-
lage für den dem bayerifchen VBerwaltungsrichter vorliegenden Necht3-
jtreit entjchieden werden. Dieje Entfcheidung der Zmwijchenfrage tft aber
infofern nicht der Rechtskraft fähig, als fte gegenüber Dem Stante, defjen
Staatsangehörigfeit in Hmeifel ftand, feine Wirkung ausübt und hinfällig
wird, jobald die zuftändige Behörde des außerbayeriichen Staates im
entgegengejegten Sinne entjcheidet. Der Grund Hierfür liegt in dem
oben befprochenen landeshoheitlichen Nechte des Bundesftaats, den Streis