Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

40 B. Erläuterungen 3. Reich$= u. Staat3angehörigfeit£gefeb. 
Urteil über die Zmifchenfrage des Befites oder Verluftes der Staat3- 
angehörigfeit gleichwie bei Heimatjtreiten nicht in die Befchlußformel 
aufgenommen werden fann (EIGH. Bd. 12 ©. 239, Bd.16 ©. 116). 
Der Belt der Staatdangehörigfeit ift ferner Vorausfegung 
a) für die Ausübung des Wahlrechts und für die Wählbarfeit zu 
öffentlichen Körperichaften (NReichstagsmwahlgeieb vom 31. Mai 1869 8 1. 
— Bayer. Landtagsmwahlgefeß vom 9. April 1906 Art.3. — Bayer. Gefeh 
bom 28. Mai 1852, die Lanpdräte betr., Art. 8. — Bayer. Gejeh vom 
28. Mat 1852, die Diftriftsräte betr., Art. 3 und 4. — Bayer. Gemeinde- 
ordnung vom 29. April 1869 Art.11,170, 172. — Bayer. Kirchengemeinde- 
prönung dom 24. September 1912 Art. 43, 44, 70. — Bader. Berord- 
nıng vom 25. Sebruar 1908, die Handelsfammern und Handelögremien 
betr., $ 24. — Reichögemwerbeordönung 8 103b über die Wählbarfeit zur 
Dandwerfsfammer), 
b) für da3 Recht der Freizügigfeit (reizligigfeitägefeg vom 1. No- 
bember 1867 8 1), 
c) für die Rechtöwohltat des Gejebes über die Doppelbefteuerung vom 
13. Dat 1870 (vgl. den bayerifch-öjterreichifchen Vertrag unten ©. 211), 
d) für die VBorrechte des Snländers gegenüber dem Ausländer nad) 
der Neichszivilprozeßordnung und Reichöitrafprogekordnung, 
e) für daS Necht, Petitionen an den Reichdtag zu richten (Art. 23 
der Neichöverfaflung), 
f) für die Fähigkeit, einen Unterftügung3mohnjiß zu erwerben (Unter- 
ftüsungswohnfiggeieb vom 6. S$uni 1870 81), 
g) für da3 NRedt zur Führung der Neichsflagge auf Kauffahrtei- 
\hiffen (Neichögeje vom 22. Suni 1899 $ 2), uff. 
Zur Entjcheidung über den Befit der Neich3- und Staatsangehörig- 
feit al3 Vorfrage für eine andere Berechtigung fünnen nach diejen Ge- 
legen jehr verjchtedenartige Behörden und Körperjchaften berufen fein. 
Shre Enticheidung fchließt aber eine Austragung der Vorfrage als 
Hauptgegenftand im gejonderten Bermwaltungsrechtöitreite nicht aus und 
hat für andere Fälle, in denen die Gtaatsangehörigfeitäfrage jtreitig 
wird, feine bindende Sraft. 
11. Zum Nachweife des Beliges einer Staat3- oder der unmittel- 
baren Neichsangehörigfeit dienen außer den Aufnahme» und Einbürge- 
rungsurfunden die Heimaticheine für den Aufenthalt im Auslande, dann 
der Staatsangehörigfeit3ausmwei3 und der Ausweis über die unmittel- 
bare KReichsangehörigfeit zur Benußung im Snland. Die Mufter für 
den Vordrud diejer Urkunden enthält das Zentralblatt für das Deutfche
	        
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