1. Abichnitt. Allgemeine Vorjchriften. (88 1, 2.) 41
Keih 1913 ©. 1202 -—-1204, 1208— 1211. Für die Heimatfcheine ift aud)
Größe, Drud, Auzftattung und PBapierart vom Bundesrat beitimmt.
Sie find von der Reichödruderei in Berlin SW. 68, Lranienftraße 91,
zu beziehen; 100 Stüd fojten 3.4, wozu nod) für den Wappenvordrud
eine einmalige Gebühr von 3.4 bei jeder Beltellung Hinzutritt.
Die bisherigen Yormblätter für alle Urkunden, die zum Bollzuge
de3 B. u. St&ef. erforderlich waren, dürfen in Bayern bis auf weiteres
aufgebraucht werden.
(Bayer. BB. Nr.1, 52—59.)
8.2.
Gljaß-Lothringen!) gilt im Sinne diejes Gejeges al3 Bundes-
ttaat.
Die Schubgebiete?) gelten im Sinne diefes Gefetes?) als
Snland.*)
Reg.Entw. $ 1 Abi. 2 und $ 30 Abf. 2. — Komm.Entwm. Si1a. — Komm.Antr.
Nr.6. — Komm.Ber. ©. 3, 4, 72. — GSten. Ber. ©. 5294 A, 57670.
1. Elfaß-Lothringen ift troß jeiner Vertretung im Bundesrat nad)
Art. I de3 Berfaffungsgejeßes vom 31. Mai 1911 (RGBL. ©. 225) nicht
Bundezitaat mit eigener Staat3hoheit fondern unmittelbares Reichsland,
in dem die Staatögemwalt durch den Kaifer ausgeübt wird (Art. 3 de3
Gefeßes vom 9. Sunt 1871 betr. die Vereinigung von Elfaß und Lothringen
mit dem Deutfchen Reiche, REBI. ©. 212).
Sn Elfaß-Lothringen galten bis zur Einführung des B. u. St&ef.
für den Erwerb und Berluft der Staatsangehörigfeit die Art. 9, 10,12,
17—21 de3 code Napol&on. Nach der Abtretung des Gebietes an da3
Deutiche Reich Eonnten die aus dem Neichslande ftammenden und dort
wohnhaften franzöjiichen Untertanen durch Abgabe einer Erklärung und
Verlegung ihres Wohnjiges nad) Frankreich bis zum 1. Dftober 1872 ihre
frühere StaatSangehörigfeit mahren (Art. 2 des Friedensvertrags zwijchen
dem Deutichen Reiche und Frankreich) vom 10. Mai 1871, REBL. ©. 225.
Bol. au) BL. f. adm. Pr. Bd. 31 ©. 282). Auf Grund des Gefebes vom
8. Kanuar 1873 (RB. ©. 51) trat dann daS ©. u. Stel. im Reichs-
land in Kraft; doch wurde die dortige Staatangehörigfeit während
der Geltungsdauer Diejes Gefehes „Landesangehörigfeit von Elfaß-
Lothringen” genannt. Sn ihrer Bedeutung und Wirkung ftand fie der
Staat3angehörigfeit in einem Bundesftaate völlig gleich. Da das Reichs-
land für den Bereich des R. u. St&ef. nunmehr al Bundezitaat gilt,
unterliegt e3 feinem Bedenken mehr, von einer eljaß-lothringifchen
Staatsangehörigfeit zu Tprechen.