2.Abichn. Stantsangehörigfeit in cinem Bundesftaate. (882,3.) 45
4. für einen Deutfchen durch Aufnahme (88 7, 14, 16),
5. für einen Ausländert) durch Einbürgerung (88 8 bis 16).
Reg.Entm. 82. — Komm.Entm. 8 2. — Komm.Antr. Nr.2 Biff.2, Nr. 3,
Nr. 7, Nr.45 Biff.ı1. — Komm.Ser. ©. 4—7, 10, 11, 15, 22, 72—73. —
Antr. Nr. 1010 Biff.1und 2, Nr. 1085 Biff. 1. — Sten. Ber. ©. 5328 A—B,
5767 C—5768 C. |
1. Der 8 3 behandelt zunädft nur die Yugehörigfeit zu einem
Bundesftaate in Verbindung mit der mittelbaren ReichSangehörig-
feit; nad) $ 35 gilt er aber aud, für die unmittelbare Reichsangehörigleit.
2. Die Möglichkeiten des Erwerbs der Staatangehörigfeit find
hier erichöpfend aufgezählt (Meger 38.17 ©. 211, 8.20 ©. 237).
Andere Erwerbsmwege fünnen nur durch Sondergejege eröffnet werben,
;.B. bei Erweiterung des Gebiet3 eines QBundesftaats durd Grenz
berichtigung, Gebietsaustaufch, dann durch Staatsverträge. Wenn da-
gegen auländiichen Untertanen durdy Verträge ihrer Heimatjtaaten
mit dent Deutfchen Reiche Bevorzugungen im Ermwerbe der Staats»
angehörigfeit eingeräumt werden, fo liegt Hierin fein neuer jelbjtändiger
Erwerbsgrund, jondern nur eine Abweichung von den Regeln der 88 8 ff.
He NR. u. StGef. Ebenfomwenig Tann von einem befonderen Ermwerb3-
grund gefprochen werden, wenn durch Staatsvertrag unter beftimnten
Borausfegungen die Amwangseinbürgerung zugelafien ift, wie für Die
Suatemalaner, Hondurener und Nicaraguaner nad) Art.10 $ 3 Abf. 2
und 8 4 der Staatöverträge von 1887 und 1896 (j. unten ©. 2017.). In
folchen Fällen wird aus dem Verhalten der betreffenden Ausländer ge-
folgert, daß fie Deutfche werden wollen; ein Nechtsanjprucd) auf Verleihung
einer deutichen Staatsangehörigkeit ift ihnen aber nicht zugeftanden.
Die Aufnahme weiterer Erwerbögründe in den 8 3 it ausdrüdlic
abgelehnt worden, jo namentlich der Erwerb durd) Begründung des
MWohnfiges und durdy Erlangung de3 Unterjtügungsmohnfiged. Hierbei
wurde hervorgehoben, daß die Aufnahme in einen Staat3verband grund-
Täglich an eine Willenserklärung gefnüpft fein und nicht ohne oder
vollends gegen den Willen der Beteiligten eintreten jolle. Xebteres wäre
aber der Fall, wenn die einfache Tatjache der Wohnjignahme oder Der
Erlangung des Unterftüßung3mohnjiges den Erwerb der Staatsangehörig-
feit zur Folge hätte. Damit würde auch die ausdrüdliche und amtliche
Heftftellung der Aufnahme in einen Staatöverband entfallen und viel-
fachen Bmeifeln und Gtreitigfeiten über die Staatsangehörigfeit, die
wohl auch auf die unjelbjtändigen Nachfommen übergehen müßte, Türe
und Tor geöffnet, jomwie die Vereinigung mehrerer Staat3angehörig-
feiten in einer Perjon in umnerwünjchter Weile gefördert.