Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2. Abjchn. Etaatsangehörigfeit in einem Bundesitaate. ($3.) 45 
b) daß die Mehrzagi der übrigen Kulturftaaten die Geburt im S$r- 
land entweder al3 Hauptlächlichen Erwerbögrund für die Staat3angehörig- 
feit oder doch neben der Abftammung in mehr oder weniger ausgedehn- 
tem Maße al3 Vermittlerin des Staatsverbandes anerkannt hätte (vgl. 
hierzu die Überficht Biff. 6 unten ©. 234), ® 
c) daß jelbit das Deutiche Reich in diefer Richtung in feinen Staat3- 
verträgen mit Bofta Rica (vom 18. Mat 1875 — RGBI. 1877 ©.13 — 
erloichen 1897) und mit Nicaragua (f. unten ©. 202) fchüchterne Ver- 
fuche gemacht habe, 
d) daß übrigens auch für die Smländer ein Bedürfnis nad) einer 
folcyen NRechtspermutung bejtehe, da die meiften Deutjchen feinen ur- 
fundlichen Nachwei3 über ihre Ermwerbung der Staatdangehörigfeit er- 
bringen könnten. | 
Hiergegen wurde eingewendet, daß Das jogen. ius soli mit der 
Reinhaltung unjerer völfiichen Eigenart, Die fich daS Gejeg neben der 
Erhaltung der Volfdgemeinfchaft als Aufgabe geftellt habe, unvereinbar 
fei. Gälte aber das ius soli, jo würden Die im deutjchen Neiche ge- 
borenen Stammfremden gleichwohl die Staatsangehörigfeit ihrer Eltern 
behalten, da ihnen durd) das Deutjche Gejeh die auswärtige Staats- 
angehörigfeit nicht aberfannt werden Fönnte. Bei der Erfüllung ver 
Wehrpflicht Tämen fie nun in eine jchwierige Lage, die nicht nur für 
fie, fondern au für die beteiligten Staaten Unzuträglichleiten ber- 
urfachen würde. Gegenüber ihrem angeitammten SHeimatlande Tünnte 
ihnen das dentjche Neich auch niemals den Schuß gewähren, auf den 
seine Angehörigen dem Auslande gegenüber regelmäßig Aniprud; Haben. 
on den Verträgen mit dem Auslande, namentlich den mittel- und jüd- 
amerifaniichen Staaten Habe fich das Neich ftet3 bemüht, daS ıus soli, 
da3 dort gelte, für die deutjchen Gtaatsangehörigen außzujchalten. ©o 
geben die Verträge mit Honduras, Guatemala und Ticaragua (f. unten 
©. 201 f.) den in diefen Ländern geborenen Kindern der eingewanderten 
Deutichen die Möglichkeit, bei Erreichung der Volljährigkeit jich dauernd 
der Staatsangehörigfeit des Geburtslandes zu entziehen und damit 
Deutiche zu bleiben. Umgefehrt befigen auch die Kinder von Angehörigen 
jener Staaten, die im Deutjchen Neiche geboren find, weder die Stantd- 
angehörigfeit im Bundesftante ihres Geburtortd noch ein Recht auf 
Ginbürgerung dortfelbft. Der Reichstag Hat fi mit übermwiegender 
Mehrheit dem Standpunkte der verbündeten Regierungen angejchloffen, 
daß das Blut, nicht der Geburtsort für die Staatsangehörigfeit ent- 
icheidend bleiben jolle (Komm.Ber. ©. 34, 36, 38, 81; Sten.Ber. ©.277 A,
	        
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