Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

48 B. Erläuterungen 3. Reicdy8- u. Staatsangehörigfeitögejeg. 
liche?) Kind einer Deutfchen die Staatsangehörigfeit5) der 
Mutter. 
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundezftaats d) auf: 
gefunden wird (Findelkind),?) gilt bis zum Beweife des Gegen- 
teil3 10) als Kind eines Angehörigen!!) diefeg Bundegftaats. 
Reg.Entw. 83. — Komm.Entw. 53. — KRomm.Antr. Nr.1 Biff.1, Ne. 4, 
Kr. 8, Nr. 9, Nr.12. — Romm.Ber. ©. 7, 8, 66, 73. 
1. d.h. im Augenblide der Geburt. Ein Kind, das erwartet wird, 
aber noch nicht geboren ijt, ann feine Staat3angehörigfeit erlangen. 
So Tann beifpielamweife ein Vater beim Wechjel der Staatsangehörigfeit 
einem erwarteten Sinde nicht feine bisherige Staatsangehörigfeit vor- 
behalten. 
2. Der Reg.Entw. enthielt nach dem Worte „Geburt” den Yujap: 
auch wenn jie im Ausland erfolgt. Der Zujab jollte den Grundgedanfen 
feitlegen, daß die Staatangehörigfeit mit dem Blute vererbt wird ohne 
Rücdficht auf den Ort der Geburt. Als jelbitverjtändlich it der Saß bei 
den Neichstagsverhandlungen geftrichen worden. Dgl. im übrigen 8 3 
Anm. 3. 
3. Das Kind erwirbt bei der Geburt die Staatsangehörigfeit als 
ein felbitändiges perfönliches Necht, da3 ihm außer in den Fällen der 
Ausbürgerung nad) $ 29 des Gel. unabhängig vom Wechjel des Stant3- 
verbandes der Eltern erhalten bleibt. Soll da3 Kind mit den Eltern 
aus der Staatsangehörigfeit entlaffen werden, jo muß e3 in der Ent« 
laffungsurkunde mit Namen aufgeführt werden (523 Abf.2d.R.u.StGef.). 
Anderjeit3 Tann e3 aud) jelbjtändig ohne die Eltern aus dem Staats. 
verbande entlafjen werden ($ 19 de3 Gef.). Grundjäglich folgt aljo das 
deutiche Kind nicht der jeweiligen Staatsangehörigfeit feines Waters 
oder jeiner unehelichen Mutter. 
4. Die Ehelichkeit eines Kindes ift nad) dem BEB. 88 1591 ff. zu 
beurteilen. Hiernacdh gilt ein Kind als ehelidh, wenn e3 nach der Che- 
Ichliegung der Mutter geboren it, die Mutter ed vor oder während der 
Ehe empfangen und der Ehemann ihr innerhalb der Empfängniszeit 
beigemwohnt hat. Die Beltimmungen des deutichen Hechts über die ehe- 
liche Abitammung find maßgebend, wenn der Ehemann der Mutter zur 
Zeit der Geburt des Kindes Deuticher war oder, fall3 da3 Kind nad) 
feinem Tode geboren wurde, zulebt Deuticher gemweien it (EG. 3. BOB. 
Art. 18). Hierbei ift belanglos, ob Eheichliegung, Empfängnis und Ge- 
burt im Snlande oder Auslande ftattgefunden haben. Werner ift ohne 
Einfluß auf die Staatsangehörigfeit de3 ehelichen Kindes, ob der Vater
	        
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