Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abjichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. ($4.) 51 
Berwaltungsbehörden, die über den. Befit der Staatsangehörigfeit eines 
Kindes zu entfcheiden Haben, an die gerichtlichen Feftitellungen gebunden. 
Sie können daher in Fällen, in denen die Mutter des Kindes zur Heit 
feiner Geburt eine andere Staatsangehörigkeit befaß als ihr Mann, die 
Zugehörigkeit des Kindes zum Staatsverbande des Ehemann erjt ver- 
neinen, wenn das Sind durch rechtöfräftiges Urteil oder Erklärung 
gegenüber dem Nachlaßgerichte (8 1597 BGB.) für unehelich erklärt ift. 
Eine fcheinbare Ausnahme von dem erörterten Grundjabe des maß- 
gebenden Einfluffes des bürgerlichen Rechts auf Die Staatsangehörigfeit 
de3 Kindes ergibt fich, wenn der Vater und das Kind in dem Beit- 
raume zmifchen der Geburt und der Unehelichkeitserklärung des leßteren 
die Staat3angehörigfeit in einem Bundesftante oder die unmittelbare 
Kteichsangehörigfeit erworben haben. Sn diejerm Falle hat das Kind mit 
der Einbürgerung oder Aufnahme, die durch ausdrüdliche Nennung de3 
feindes in der amtlichen Urkunde erfolgt ift, die Staats- oder Reichs- 
angehörigfeit des Vater3 erworben und behält fie, auch wenn fich die 
Gründe, welche die Behörde zur Verleihung der Gtaat3- oder Neichs- 
angehörigfeit beftimmt haben, nachträglich al3 unzutreffend ermweifen. 
Denn die Verleihung ift durch die Zuftellung der Aufnahme- oder Ein- 
bürgerungsurfunde rechtsförmig und endgültig vollzogen und fann durd) 
feine bürgerlich oder öffentlichrechtliche Enticheidung wieder aufgehoben 
werden. 
Sn allen übrigen Fällen wirft die Feftftellung der unehelichen Ab- 
ftammung zurüd auf den Heitpunft der Geburt des Kindes Hinfichtlic) 
des Erwerbs der Staatsangehörigfeit wie in bürgerlichrechtlicher Be- 
ziehung (vgl. aud) $ 1343 BGB.). Im Streitfalle Haben die Verwaltungs- 
behörden zu entjcheiden, daß das für unehelic, erklärte Kind einer Frau, 
die zur geit feiner Geburt eine andere Staatsangehörigfeit bejaß als 
ihr Mann, die Staatangehörigfeit des Mannes nicht erworben Habe. 
5. Der Staatsangehörigfeit in einem Bundeöftaate ift nach 8 35 
des R. u. St&ef. die unmittelbare Neichsangehörigfeit gleichgeftellt. 
6. Die StaatSangehörigkeit des Baters enticheidet, nicht die der 
Eltern, und zwar die des Baterd im Heitpunfte der Geburt oder, wenn 
er bor der Geburt des ehelichen Kindes verftorben ift, im Beitpnnfte 
feines Todes. Die Staatsangehörigkeit der Eltern fann eine verichiedene 
fein; 3.8. menn der Vater nach der Ehejchließung aufgenommen oder 
eingebürgert, der Mutter aber nach $ 16 Abf. 2 des R.u. St&ef. die 
bisherige Staatsangehörigfeit vorbehalten worden ift oder wenn der 
Bater vor der Geburt des indes geftorben, die Mutter aber nach jeinem 
4.*
	        
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