52 B. Erläuterungen 3. Reichs- u. Staatsangehörigfeitsgefeg.
Ableben und vor ihrer Entbindung aus der Staatsangehörigfeit des
Mannes entlaffen worden ilt.
7. Unehelich ift ein Kind,
a) das von einer unverehelichten Grau geboren it,
b) da$ von einer vermwitweten oder gefchiedenen Frau nach dem
302. Tage nad) Auflöfung der Ehe geboren ift (8 1592 BGB.),
c) daS alS unehelich erflärt worden ift (88 1591 ff. BGB.).
zur die Frage der Unehelichkeit ift da3 bürgerliche Recht ma$-
gebend. Für die Staatsangehörigfeit de3 unehelichen Kindes ift der
Staatöverband der Mutter am Tage der Geburt beftimmend.
8. Die Vorjchrift erftreckt fich nicht auf die Schußgebiete.
9. Zur Umjchreibung des Begriffes „Findelfind“ find im Neichs-
tage verjchiedene Vorjchläge gemacht worden: „Kinder, deren Familien-
ftand unbefannt ift”, „Minderjährige, deren Familienstand nicht zu er-
mitteln it”, „Kinder, deren Abftammung nicht zu ermitteln ift” ufm.
Diefe Bezeichnungen find aber als einjchränfend oder nicht zutreffend
verworfen worden. Nach) dem allgemeinen Sprachgebraude find alg
Ssindelfinder zu erachten Kinder, die in ihrer früheiten Sugend von den
Eltern verlafjen worden find und deren Herkunft fich weder durch An-
gaben der Kinder jelbit nody durch Nachforjehungen feititellen läßt. Aus-
nahmö3meife fönnen wohl auch ältere Kinder in Betracht fommen, von
denen infolge bejonderer Umjtände, wie unfteter Yebensmweije, vernach-
läffigter Bildung, Taubftummpeit u. dgl., über ihre perfönlichen Verhält-
nifjfe feine genügende Ausfunft zu erlangen ift. Keinesfallö aber dürfen
ausfunftsfähige Kinder, die aus anderen Gründen ihren Eltern nicht
zugeführt werden Zönnen, oder Erwachjiene, die wegen geiftiger oder
förperlicher Gebrechen nicht vernehmbar find, als Yindelfinder betrachtet
werden. Unerläßlich ift ferner für die Behandlung eines Kindes als
Ssindelfind, daß fi) weder durch das Kind jeldft, noch durd) anderweitige
Ermittlungen Anhaltspunkte für die Teititellung feiner Perjönlichkeit
gewinnen laflen.
10. Die Beitimmung enthält nur eine Nechtövermutung, Die jeder-
zeit durd) den Nachweis ihrer Unrichtigfeit entkräftet werden Tann. Die
gefebliche Vermutung geht dahin, daß das Findelfind al3 Kind eines
Angehörigen des BundesftaatS geboren fei, in dejlen Gebiet e3 auf-
gefunden worden ij. Das Kind mird aljo nicht bei der Auffindung
in den Staatsverband des Fundortes vorläufig aufgenommen, vielmehr
wird vermutet, daß das Findelfind von einem Einheimiichen abitamme
ınd feine Staatsangehörigfeit mit der Geburt erworben habe. Der Be-