Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abfchn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftante. (88 4,5.) 53 
weis Des Gegenteil3 hebt die gejebliche Vermutung vollitändig auf. Er 
jtellt feit, daß das Findelfind fchon von Geburt an nicht Angehöriger 
des Bundesftaats war, in dem es gefunden worden ift. 
11. Die Rechtsvermutung greift jogar Pla, wenn das Findelfind 
nad) jeinem Ausjehen der deutichen Rafje nicht angehört, da jeine Eltern 
aud) al3 Ablfömmlinge anderer Raffen Europas und der übrigen Welt- 
teile die StaatSangehörigfeit eines deutichen Bundesitaats befiten könnten. 
(Bayer. BB. Kr. 2.) 
85. 
Eine nach den deutjchen Gejegen wirkfjame?t) Legitimation 2) 
durch einen Deutjchen ?) begründet *) für dad Kind) die Staat3- 
angehörigfeit ©) des Bater2.”) 
Neg.Entw. SA. — Romm.Entw. $4. — Komm.Antr. Nr.10, Nr. 14 Biff.1. — 
Komm.Ber. ©. 8, 9, 73. — Gten. Ber. ©. 5294 B—5295 D, 5768 C. 
1. Rad) den deutichen Gejegen ift eine Legitimation wirkffam, wenn 
fie den NRechtsporjchriften entipricht, auf die Art. 22 EG. 3. BGB. ver- 
mweilt. Diefe find in den 88 1719—1740 BGB. enthalten und allein 
maßgebend, wenn der Vater zur Beit der Legitimation Deutfcher ift. 
Über die Frage, welches Recht vor 1900 anzuwenden war, hat fich der 
bayer. Vermwaltungdgerichtshof in einer Enticheidung vom 25. Dftober 
1912 geäußert, wie folgt: 
„Bei Prüfung der Frage, nach welchem bürgerlichen Necht die 
Gejeßmäßigfeit der Legitimation in vorliegenden Falle zu beurteilen fei, 
ob nach dem Gejebe des Wohnlites des Tegitimierenden Vaters oder 
jeinnes Heimatftaates, haben fich Die Vorinitanzen für leßteres entichieden 
und da3 dfterreichiiche Recht zur Anwendung gebracht. 
Wenn ed fih um eine nad dem 1. Sanuar 1900 abgefichloffene 
Ehe handelte, ließe jich gegen dieje Auffaffung nichts einmwenden. 
Denn die herrichende Meinung geht dahin, daß für Verhältnifie 
der in Nede ftiehenden Art das Recht des Heimatitantes des Vaters 
Map zu geben habe, val. Habicht, Snternat. Brivatrecht nad) dem EG. 
3. BOB. ©. 186 Ab}. 3, Niemeyer, Internat. Privatrecht ©. 158. 
Allein die Ehe des %. E. mit der Mutter des X.R. ift im Sabre 
1886 abgeichloffen worden. 
Zu diejer Zeit galten noch zufolge Art. 81 des bayer. Ausführungs- 
gejeges zur Hivilprozegordnung und Konfursordnung die Beitimmungen 
der im ganzen rechtsrheinischen Bayern eingeführten bayer. Gericht3- 
ordnung von 1753 über Gtatutenfollifion, wie fie in Rap. XIV 87 
Kr. 8 enthalten find.
	        
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