2.Abfchn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftante. (88 4,5.) 53
weis Des Gegenteil3 hebt die gejebliche Vermutung vollitändig auf. Er
jtellt feit, daß das Findelfind fchon von Geburt an nicht Angehöriger
des Bundesftaats war, in dem es gefunden worden ift.
11. Die Rechtsvermutung greift jogar Pla, wenn das Findelfind
nad) jeinem Ausjehen der deutichen Rafje nicht angehört, da jeine Eltern
aud) al3 Ablfömmlinge anderer Raffen Europas und der übrigen Welt-
teile die StaatSangehörigfeit eines deutichen Bundesitaats befiten könnten.
(Bayer. BB. Kr. 2.)
85.
Eine nach den deutjchen Gejegen wirkfjame?t) Legitimation 2)
durch einen Deutjchen ?) begründet *) für dad Kind) die Staat3-
angehörigfeit ©) des Bater2.”)
Neg.Entw. SA. — Romm.Entw. $4. — Komm.Antr. Nr.10, Nr. 14 Biff.1. —
Komm.Ber. ©. 8, 9, 73. — Gten. Ber. ©. 5294 B—5295 D, 5768 C.
1. Rad) den deutichen Gejegen ift eine Legitimation wirkffam, wenn
fie den NRechtsporjchriften entipricht, auf die Art. 22 EG. 3. BGB. ver-
mweilt. Diefe find in den 88 1719—1740 BGB. enthalten und allein
maßgebend, wenn der Vater zur Beit der Legitimation Deutfcher ift.
Über die Frage, welches Recht vor 1900 anzuwenden war, hat fich der
bayer. Vermwaltungdgerichtshof in einer Enticheidung vom 25. Dftober
1912 geäußert, wie folgt:
„Bei Prüfung der Frage, nach welchem bürgerlichen Necht die
Gejeßmäßigfeit der Legitimation in vorliegenden Falle zu beurteilen fei,
ob nach dem Gejebe des Wohnlites des Tegitimierenden Vaters oder
jeinnes Heimatftaates, haben fich Die Vorinitanzen für leßteres entichieden
und da3 dfterreichiiche Recht zur Anwendung gebracht.
Wenn ed fih um eine nad dem 1. Sanuar 1900 abgefichloffene
Ehe handelte, ließe jich gegen dieje Auffaffung nichts einmwenden.
Denn die herrichende Meinung geht dahin, daß für Verhältnifie
der in Nede ftiehenden Art das Recht des Heimatitantes des Vaters
Map zu geben habe, val. Habicht, Snternat. Brivatrecht nad) dem EG.
3. BOB. ©. 186 Ab}. 3, Niemeyer, Internat. Privatrecht ©. 158.
Allein die Ehe des %. E. mit der Mutter des X.R. ift im Sabre
1886 abgeichloffen worden.
Zu diejer Zeit galten noch zufolge Art. 81 des bayer. Ausführungs-
gejeges zur Hivilprozegordnung und Konfursordnung die Beitimmungen
der im ganzen rechtsrheinischen Bayern eingeführten bayer. Gericht3-
ordnung von 1753 über Gtatutenfollifion, wie fie in Rap. XIV 87
Kr. 8 enthalten find.