2.Abjchn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. ($85.) 55
Der Eintritt der Legitimation fann beftritten werden. Da da3
BEGB. die Anfechtung der Legitimation weder bezüglich des Berlonen-
freiies noch Hinfichtliy der Korm oder Frift beichränft hat, Tann der
Eintritt der Legitimation aud im Streit um den Befib der GStaats-
angehörigfeit vor den Verwaltungsbehörden beftritten merden. Biefe
haben über den Streitpunft al3 eine Vorfrage für den Erwerb der
Staatsangehörigleit zu entfcheiden (EVGH. Bd. 17 ©. 132).
Sit Die Ehe, Durch die ein Kind legitimiert wurde, nichtig, jo gelten
für legteres die gleichen Beftimmungen wie für Kinder aus nichtigen
Ehen (88 1721,1699— 1704 BOB. — Vgl. oben ©.51 1.52 Anm. 41T a—d).
Ein uneheliches Kind fann auf Antrag feines Vaterd durch eine
PBerfügung der Stantögemalt für ehelich erklärt werden (8 1723 BGB.).
Die Zuftändigkeit Hierfür ift in den meilten Bundesftaaten dem Landes-
heren vorbehalten; in Preußen ift für nichtadelige Perjonen der Zuftiz-
minifter zuftändig; für Bayern |. $20 der YZuftändigfeitsperordnung
vom 24. Dezember 1899 (GVBL. ©. 1233). Die Vorausfeßungen der
Ehelichfeitserflärung und da3 einzuschlagende Verfahren find in den
88 1724—1735 BOB. geregelt. Für die VBermaltungsbehörden, die über
die Staatsangehörigkeit eines für ehelich erflärten Kindes zu enticheiden
haben, ift ausjchließlich die Verfügung der zujtändigen Stelle maßgebend;
die Nachprüfung der Vorausfegungen und des Verfahrens fteht ihnen
nicht zu, da die Erflärung der Gtaatögewalt die Stellung des Kindes
al3 eines ehelichen begründet.
Während des Zeitraum vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember
1913 war die Rechtslage für die Legitimation und ihren Einfluß auf
die Staatsangehörigfeit die gleiche wie nunmehr (8 4 de3 B. u. St&ef,,
\. oben ©. 2). Die Gültigkeit einer Legitimation vor dem Snfraft-
treten de BOB. bemißt fich nach dem damaligen Rechte des Staats,
dem der Vater angehörte (DI. f. adm. Pr. Bd. 48 ©.29. — Vgl. aud
Art. 209 des EG. 3. BGB.). Über die Legitimation in Bayern und ihre
Wirkung auf die Staat3angehörigkeit vor der Geltung de3 B. u. St@ef.
1. 81. f. adm. Pr. Bd. 40 ©. 327 Anm. 2, ©. 332, 339, 340.
Ausländische Nechtsgrundjähe über die Legitimation fönnen in
Frage fommen für die Beurteilung der Staatsangehörigfeit, wenn der
Vater nach der Legitimation eingebürgert wird und die Wirkung der
Einbürgerung auf die Staatöangehörigfeit des legitimierten Kindes nach
8 16 Abf.2 des R. u. Stel. zu enticheiden tft. Da daS deutfche bürger-
liche Recht hierfür feine ausdrüdliche Bejtimmung getroffen hat, jo ift
der Grundjaß des Art. 22 des EG. 4. BGB. aud) Hier anzumenden, d. .