Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

56 B. Erläuterungen 3. Reich3- ıı. Staat3angehörigfeitägefeh. 
bie Gültigkeit der Legitimation nad) dem Nechte des Staats zu beur- 
teilen, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehört hat. Für 
die bayerijchen Behörden hat das Bfterreichifche Necht befondere Be- 
deutung, das in der EUWGSH. Bd. 17 ©.129 und in den BI. f. adm. 
Br. Bd. 52 ©. 163. dargeftellt if. War das Iegitimierte Find in der 
Einbürgerung3urfunde mit Namen aufgeführt, fo wird feine Staats- 
angehörigfeit durch die nachträgliche Feftftellung, daß die vor der Ein- 
bürgerung vollzogene Legitimation rehtsungültig war, nicht berührt. 
Die ausdrüdliche Einbürgerung fanıı nicht rüdgängig gemacht werden. 
3. Deutjcher ijt Hier nur der Angehörige eines deutichen Bundes- 
ftaat3 oder der unmittelbare Neichsangehörige männlichen Geichlechts: 
eine Zrau fann nicht legitimieren oder die Chelichkeit3erflärung be- 
antragen. 
4. Erjt mit Eintritt der Legitimation, d. i. mit der Chefchließung 
der Eltern oder der Yultellung der Ehelichkeitserflärung an den Antrag- 
jteller, erwirbt das legitimierte Kind die StaatSangehörigfeit des Vaters, 
Die Aufnahme oder Einbürgerung wirft hier nicht zurüd auf den Zeit- 
punkt der Geburt. 
5. Das Wort „Kind“ bringt nur das Verhältnis des Legitimierten 
gegenüber dem Vater zum Ausdrud und bedeutet nicht einen im Kindes- 
alter ftehenden Menjchen. Wuch erwacjjene und volljährige Menfchen 
fönnen legitimiert und für ehelich erklärt werden. Eine verheiratete 
oder verheiratet gemefene Tochter Fann zwar legitimiert werden; für 
fie begründet aber die Legitimation nicht die Staatsangehörigfeit des 
Baters. Denn die Tochter ift mit ihrer Verehelihung aus dem Yamilien- 
verbande des Vaters ausgetreten und hat nach 86 des NR. u. StGef. 
die Staatsangehörigkeit ihres Mannes erworben. So wenig ein Wechfel 
in der Staatsangehörigfeit de3 Vaters auf den Staatöverband der ver- 
heirateten oder verheiratet gemwejenen Töchter Einfluß hat (88 16 Abi. 2 
und 29 Abi. 2 des R. u. St&ef.), fo wenig vermag die Legitimation 
folcher Töchter ihre Stantsangehörigfeit zu Ändern. Das jüngere Band, 
da3 fie durch die Cheichließung an den Gatten und feine Gtaat3- 
angehörigfeit feljelt, lölt endgültig die älteren Beziehungen zum Staats» 
verbande des Vaters, auch wenn diefe erjt nad) der Verehelihhung im 
Mege der Legitimation wirfjam werden. Mittelbar beeinflußt die Legiti- 
mation die GStaatsangehörigfeit der Ablümmlinge des Tegitimierten 
Kindes, wenn lYebteres ‚männlich ift und eheliche Nachfommen befigt 
oder al3 unverheiratete Tochter uneheliche Kinder hat. Die Wirfung 
der Legitimation auf die Staatsangehörigfeit der Ablömmlinge des
	        
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