ng B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigfeitögejeb.
SH nun die Gültigkeit der Chejchliegung nach bürgerlihem Rechte
für die Übertragung der Staatsangehörigfeit de8 Mannes auf die
Stau ausfchlaggebend, jo Tann der nachträglichen Feltitelung ihrer
Ungültigfeit die Rüdmwirfung auf die Staatsangehörigfeit nicht verjagt
werden. Die Gründe der Ungültigfeit einer Ehe zerfallen in drei
Gruppen:
a) Die Ehe gilt al3 nicht geichloffen, menn die Kormvorichrift de3
8 1317 BGB. nicht beobachtet und die Ehe nicht in das Heiratsregifter
eingetragen it ($ 1324 BGB.). In diefem Yalle fan von einem Stants-
angehörigfeitserwerb der Yrau eine Ptede fein.
b) Die Ehe ijt nach 8 1329 BGB. für nichtig erflärt. Die Wirkung
des gerichtlichen Urteils, das der Nichtigfeit3flage ftattgibt, befteht darin,
daß die Ehe al3 von Anfang an ungültig zu erachten ijt. Die ver-
einzelten Ausnahmen, die 8 1344 BGB. gegenüber diefem Grundjate
zuläßt, beziehen fich nur auf bürgerliche Rechtsverhältnifie der in nichtiger
Che Lebenden zu gutgläubigen Dritten. Für die Frage der Gtant3-
angehörigfeit aber fann weder aus dem bürgerlichen nocd, aus dem
Öffentlichen Rechte eine Durchbredhung der Regel abgeleitet twerden,
daß für die Beurteilung der Gültigkeit einer Che allein da3 bürgerliche
Recht enticheidend ift und daß eine ungültige Ehe der Frau nicht die
Staatsangehörigfeit ded Mannes verleihen fann. Da ferner die Nichtig-
feit einer Ehe nad) 8 1329 BGB. nur im Wege einer gerichtlichen Klage
geltend gemacht werden Tann, jo farm der Verwaltungsrichter über
diefe Vorfrage des Gtaatsangehörigkeitsbejiges nicht jelbitändig ent-
Icheiden; er ift vielmehr an die gerichtliche Teititelung gebunden und
darf die Nichtigkeit einer Ehe nicht annehmen, jolange fte nicht durch
rechtsfräftiges Urteil feitgeftellt it.
c) Die Ehe ift nad) $ 1330 BGB. mit Erfolg angefochten worden.
sn jolddem Falle gilt gleichfalls daS bei b Gelagte; denn auch die mit
Erfolg angefochtene Ehe ift al3 von Anfang an nichtig anzufehen
(8 1343 Abi. 1 BEB.).
Borjtehendes trifft auch auf die Fälle zu, in denen bei der Ehe-
Ichließung nur den einen Gatten die Nichtigkeit der Ehe befannt war. Die
gutgläubige Yrau Tann fich bei Snanjpruchnahme der Staat3angehörig-
feit des Mannes nicht darauf berufen, daß fie die Ehe ohne Kenntnis
ihrer Nichtigkeit oder Unfechtbarfeit eingegangen habe (Putativehe).
Denn die Vorjchrift des 86 des R.u. StGef. läßt feinen Raum zur
Berücdjichtigung der Kenntnis oder Abficht der Frau; das Gefeg fnüpft
ihre Aufnahme in den Stantsverband des Mannes ausschließlich an