Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

60 B. Erläuterungen 3. Reicy3- u. Staatsangehörigfeitägejeb. 
Willengerflärungen, die zugleich die Grundlage für den Erwerb der 
Staat3angehörigfeit bildeten (zu vgl. Endemann Bürgerl. Recht Bo. 11 
©. 188, 189, 193; Staudinger, BGB. 5./6. Aufl. Bd. IV, I ©. 77; 
8 5 des Gejeges über die YBundes- und Gtaatsangehörigfeit vom 
1. Suni 1870). Snfolge der Nichtigfeitserflärung ift Daher auch die 
durch die fcheingültige Chejchließung vorläufig begründete Staat3- 
angehörigfeit nichtig, al$ ob fie niemals beftanden hätte ($ 1343 BOB.; 
Endemann, Bürgerl. Redht ©. 189, 172; Ennecceru3-WoIf 3.11 
©. 84; Entich. des Bayer. Verw.&er.Hof3 vom 13. November 1913 
Tr. 152 1/13). 
Eine Berüdfichtigung des gutgläubigen Eheteil5 in perfönlicher 
Beziehung fennt aber das BOB. nit (Enneccerus-Wolf, Bürger!, 
Net Bd. II ©. 9). 
Die Vernichtung der Ehe rüdmwärts Hin wirft demnach auch in 
verwaltungsrechtlicher Hinficht; denn die Gültigkeit einer Che und die 
Rechtsftellung der rau und der Kinder aus nichtigen Ehen beitimmen 
fih nach bürgerlihem Net. Auch die ftaatsrechtlichen Folgen einer 
Ehe Hängen mit ihrer materiellen Gültigfeit nach bürgerlichen 
Rechte innig zujammen. Denn wenn das öffentliche Necht, wie hier 
das NReichögejeß über die Bundes- und Staatsangehörigfeit vom 1. Juni 
1870, feine Sonderbejtimmungen über die Wirkungen der Nichtigkeit 
einer Ehe Hinjihtlih der Staatsangehörigfeit enthält, jo müllen die 
Wirkungen diefes Rechtöperhältniffes im öffentlichen Necht nach den 
Normen de3 bürgerlichen Nechts bemefjen merden. Dieje enge Ber- 
bindung des Erwerbs der Stantäangehörigkeit mit der Ehejchliekung 
bewirkt, daß für Die Staatsangehörigfeit auch alle Folgen eintreten, 
die daS bürgerliche Recht im Zalle der Nichtigfeitserflärung der Ehe 
beitimmt.” 
Die Zöjung der Ehe durch Scheidung, Tod oder Todeserflärung 
de3 Mannes ift ohne Einfluß auf die Staatsangehörigfeit der Frau. 
Dieje behält die Staatsangehörigfeit, die fie zur Zeit der Röfung der 
Che befaß. 
Die Ehejhließung mit einem rechtörheinifchen Bayern begründet 
für. die Srau die bayerische Staatsangehörigfeit, auch wenn für die 
Eheichließung das vorgefchriebene Verehelichungszeugnis nicht ausgeftelt 
worden war, da diefer Mangel die bürgerlichrechtliche Siültigfeit der 
Che nicht beeinträchtigt (Art. 31 des baher. Gefeßes über Heimat, Ver- 
ehelihung und Aufenthalt in der Faffung vom 30. Zufi 1899, SGBLL. 
©. 480).
	        
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