60 B. Erläuterungen 3. Reicy3- u. Staatsangehörigfeitägejeb.
Willengerflärungen, die zugleich die Grundlage für den Erwerb der
Staat3angehörigfeit bildeten (zu vgl. Endemann Bürgerl. Recht Bo. 11
©. 188, 189, 193; Staudinger, BGB. 5./6. Aufl. Bd. IV, I ©. 77;
8 5 des Gejeges über die YBundes- und Gtaatsangehörigfeit vom
1. Suni 1870). Snfolge der Nichtigfeitserflärung ift Daher auch die
durch die fcheingültige Chejchließung vorläufig begründete Staat3-
angehörigfeit nichtig, al$ ob fie niemals beftanden hätte ($ 1343 BOB.;
Endemann, Bürgerl. Redht ©. 189, 172; Ennecceru3-WoIf 3.11
©. 84; Entich. des Bayer. Verw.&er.Hof3 vom 13. November 1913
Tr. 152 1/13).
Eine Berüdfichtigung des gutgläubigen Eheteil5 in perfönlicher
Beziehung fennt aber das BOB. nit (Enneccerus-Wolf, Bürger!,
Net Bd. II ©. 9).
Die Vernichtung der Ehe rüdmwärts Hin wirft demnach auch in
verwaltungsrechtlicher Hinficht; denn die Gültigkeit einer Che und die
Rechtsftellung der rau und der Kinder aus nichtigen Ehen beitimmen
fih nach bürgerlihem Net. Auch die ftaatsrechtlichen Folgen einer
Ehe Hängen mit ihrer materiellen Gültigfeit nach bürgerlichen
Rechte innig zujammen. Denn wenn das öffentliche Necht, wie hier
das NReichögejeß über die Bundes- und Staatsangehörigfeit vom 1. Juni
1870, feine Sonderbejtimmungen über die Wirkungen der Nichtigkeit
einer Ehe Hinjihtlih der Staatsangehörigfeit enthält, jo müllen die
Wirkungen diefes Rechtöperhältniffes im öffentlichen Necht nach den
Normen de3 bürgerlichen Nechts bemefjen merden. Dieje enge Ber-
bindung des Erwerbs der Stantäangehörigkeit mit der Ehejchliekung
bewirkt, daß für Die Staatsangehörigfeit auch alle Folgen eintreten,
die daS bürgerliche Recht im Zalle der Nichtigfeitserflärung der Ehe
beitimmt.”
Die Zöjung der Ehe durch Scheidung, Tod oder Todeserflärung
de3 Mannes ift ohne Einfluß auf die Staatsangehörigfeit der Frau.
Dieje behält die Staatsangehörigfeit, die fie zur Zeit der Röfung der
Che befaß.
Die Ehejhließung mit einem rechtörheinifchen Bayern begründet
für. die Srau die bayerische Staatsangehörigfeit, auch wenn für die
Eheichließung das vorgefchriebene Verehelichungszeugnis nicht ausgeftelt
worden war, da diefer Mangel die bürgerlichrechtliche Siültigfeit der
Che nicht beeinträchtigt (Art. 31 des baher. Gefeßes über Heimat, Ver-
ehelihung und Aufenthalt in der Faffung vom 30. Zufi 1899, SGBLL.
©. 480).