Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abjchn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesjtaate. (86.) 61 
3, Der Erwerb der deutjchen Staatsangehörigfeit durch die Yrau 
jebt voraus, daß der Mann zur Zeit der Eheichließung Deutfcher war. 
Hatte er etwa die Staat3- oder die unmittelbare Reich3angehörigkeit 
vor der Eheichließung verloren, jo fann die Yrau auch nicht al3 „ehe- 
malige Deutjche” im Sinne der 88 13 und 21 des R. u. St®ef. gelten. 
3. Daß die Frau die Staatsangehörigfeit des Mannes erwirbt, ift 
zwingende Borjchrift. Der Ermerb tft vom Willen der Beteiligten un- 
abhängig und Tann nicht ausgejchloffen werden. Hiergegen find int 
Reichstag mehrfac, Bedenten erhoben worden, die in verfchiedenen Ans 
trägen Ausdrud fanden. E35 wurde beantragt, den 8 6 völlig zu ftreichen 
oder den Staatsangehörigfeitserwerb bei der Eheichließung von einem 
Antrage der Frau abhängig zu machen oder ihr wenigftens das Nedht 
einzuräumen, auf den Erwerb der Staatsangehörigfeit ihres Mannes 
zu verzichten. Die Begründungen forderten für die Frau das Necht 
der freien Wahl ihrer Staatangehörigfeit mit dem Hinweife, daß Ge- 
fühle der Anhänglichkeit, wirtichaftliche und Tulturelle Rüdfichten, die 
Wahrung des Aufenthaltsreht3 u. dgl. die rau beitimmen Eöunten, 
ihre urfprüngliche Staatangehörigfeit beizubehalten. Die verbündeten 
Negierungen vertraten den Standpunkt, es fei ein Grundjag der ge- 
famten Rulturmelt, daß die Srau die Staatsangehörigfeit des Mannes 
teile. Gründe de3 innerjtaatlichen, wie des Völferrecht3 Iprächen gegen 
eine Verfchiedenheit der Staatsangehörigfeit von Ehegatten. Auch fünne 
der Bwed der Anträge, der FYrau ihre frühere Stantsangehörigfeit zu 
erhalten, durch das deutiche Gejeg gar nicht verwirklicht werden, wenn 
beijpielweife nach dem Rechte des ausländiichen Heimatftaats die Frau 
durch DVerehelihung die Staatsangehörigfeit verliere. Aus Iebterem 
Grunde vermag freilich 8 6 des R.u.St&ef. aucd) in der geltenden 
Saffung nicht, völterrechtliche Schwierigkeiten auszuschalten; denn Die 
Ausländerin, die Durch DBerehelichung PBeutjche wird, bleibt zugleich 
Staatsangehörige ihres Heimatjtaats, wenn fie nad) dem Rechte Ddiefes 
Stant3 durch die Eheichliegung die Staatsangehdrigfeit nicht verliert. 
Kinder der rau aus früheren Ehen oder uneheliche Kinder nehmen 
am Erwerb der Staatdangehörigfeit ihrer Mutter nicht teil, e3 jei denn, 
daß fie durd) die Ehe legitimiert werden (vgl. hierüber 85 R. u.St&ef., 
jteger Bp. 11 ©. 413). 
4. Befist der Mann zur eit der Ehefchließung die Staatsangehörig- 
feit in mehreren Bundesitaaten, jo erwirbt die rau gleichfalls Die 
mehrfache Staatsangehörigfeit. Die unmittelbare Reich3angehörigfeit ift 
der Staatsangehörigfeit gleichgeitellt (8 35 des R. u. St&el.).
	        
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