Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

62 B. Erläuterungen 3. Reich$- u. Staatsangehörigleitsgefeh. 
8% 
Die Aufnahme!) muß ?) einem Deutjchen 3) von jedem Bunde3- 
ftaat,*) in deffen Gebiet er fich niedergelaffen hat,5) auf feinen 
Antrag) erteilt mwerden,?) fall3 fein Grund vorliegt, der nad) 
den SS 3 bi3 5 des Gejches über die Freizügigfeit®) vom 1. No- 
bember 1867 (Bundes-Gefetbl. ©. 55) die Abmeifung eines 
Reuanziehenden oder die Berfagung der Yortjegung ded Auf- 
enthalt3 rechtfertigt.?) 
Der Antrag einer Ehefrau!) bedarf der Zujtimmung!!) 
des Mannes; die fehlende Zujtimmung Tann durch die Vor- 
mundfchaft3behörde erjegt werden. Yür eine unter elterlicher 
Gewalt12) oder unter Bormundihaft!?) ftehende Berfon wird, 
wenn fie das fechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
der Antrag !®) von dem gefeblichen Vertreter gejtellt; Hat fte dag 
fechzehnte Zebensjahr vollendet, jo bedarf ihr Antrag der Zu- 
ftiminung des gejeglichen Vertreters. 
Neg.Entm. 8 6. — Romm.Entw. 86. — Romm.Antr. Nr. 14 Biff.3 und 4, 
Nr. 16, Nr. 17, Nr.18, Nr. 45 Biff. 5. — Komm.Ber. ©. 11—17, 67,72, 
73, 82—84. — Antr. Nr. 1010 Biff. 4 und 5. — Sten. Ber. ©. 280 B—D, 
08 A—5273 A, 5282 B—C, 5295 D—5299C, 5761 A, 5763C0—D, 5767C 
i8 5768D. 
1. Aufnahme ift die Verleihung der Staatdangehdrigkeit eines 
Bundezftaats an den Yugehörigen eines anderen Bundesftaat3 oder an 
einen unmittelbaren Reichdangehörigen (ebenjo nad) 5 7 des B. u. StG&ef,, 
\. oben ©. 2). 
2. Der Deutiche Hat einen Rechtsanipruch, in jedem Bundesitant 
aufgenommen zu werden, wenn er die Borausjegungen des 87 erfüllt. 
Der Anfpruch Fan nad) 8 40 des R. u. St®ej. im vermwaltungsrichter- 
lichen oder Refuröverfahren geltend gemacht werden. Er ft durch Urt. 3 
Abi. 1 der deutichen NReichsverfaflung (j. unten ©. 199) gemwährleiftet in 
dem Grundjaße, daß für ganz Deutichland ein gemeinfames Andigenat 
beiteht und daß der Angehörige eines jeden Bundezitaats in den übrigen 
Bundesftaaten al3 Snländer zu behandeln tft. 
8. Der unmittelbare Neichsangehörige fteht dem Angehörigen eines 
Bundesftaats gleih. AS Nachweis für die Eigenjchaft als Deuticher 
dient regelmäßig der Staat3- und der Reichsangehörigkeit3austmeis nad) 
den Anlagen 9 und 10 der Bundesratsbefanntimachung vom 29. No- 
vember 1913 (}. unten ©. 220). 
4. Dem Angehörigen eines Bundesitaats, der fich in einem Schup- 
gebiete niedergelafien Hat, fann dort nicht die unmittelbare Neichs-
	        
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