2.Xbichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. (87) 63
angehörigfeit verliehen werden, meil jeine Rechte al3 Staatsangehöriger
jene de3 NReichSangehörigen ohnehin in jich Tchließen und eine Reichs-
angehörigfeit mit Sonderredhten für ein einzelnes Schußgebiet nicht
beitedt.
5. Der Begriff der Niederlafjung ift hier ebenjo auszulegen mie
nah 87 des B. u. St@&el. (f. oben ©. 2). Er fnüpft an rein tatjächliche
Merkmale an und tt weitergehend alö der privatrechtliche Begriff des
Wohnfites (vgl. 887 ff. BGB). Als Niederlaffung- gilt der Befik einer
eigenen Wohnung oder eines Unterfommens in dem betreffenden Staats-
gebiet verbunden mit der erfennbaren Abficht, Dortjelbft Aufenthalt zu
nehmen. Unter Wohnung tft die rechtmäßige Snnehabung von Räumen
zu verjtehen, in denen der Antragfteller nach Lage feiner perjönlichen
Verhältniffe wohnen Tann. Wer feine Wohnung befist, fann immerhin
ein Unterfommen, 3. B. eine Schlafitelle, Haben. Unterfommen tft Hier
ettva gleichbedeutend mit einem Obdad), in dem fich der Antragiteller
freimillig und auf Grund eigener Berechtigung, d. h. zufolge Miete,
Überlaffung durch den Arbeitgeber als Beftandteil der Entlohnung u.dgl.,
aufhält. Der Belig eines Unterfommens im mirtichaftlicden Sinne,
nämlich der Grundlage für die Geminnung des Unterhalts (Geichäft,
Grundbefi, Anftellung, Berdienit ujmw.) fällt nicht unter den Begriff
der Niederlaffung, ift aber von Bedeutung bei Prüfung der Frage, ob
die Vorausjegungen Der $8$ 4 und 5 des Sreizügigfeitägefeges gegeben
find. Die Abficht der Niederlaffung fan ausdrüdlich erklärt oder aus
den Begleitumjtänden de3 Aufenthalts erkennbar fein. Für die Be-
urteilung der Abficht wird namentlich der Zmwed de3 Aufenthalts ins
Gewicht fallen. Der Erwerb eines Wohnhaufes, eines induftriellen oder
(andwirtfchaftlichen Befiges, die Übernahme einer Stellung in öffent-
lihem oder privatem Dienste, der Arbeit3antritt in gewerblichen oder
Sabrikbetriebe, der Küdtritt von beruflicher Tätigkeit u. dgl. werden
in der Negel auf die Abfiht der Niederlaffung fchließen Iaffen. Mit
diefer Ubficht braucht nicht der VBorjag dauernden Aufenthalts ver>
bunden zu jein. Wer Wohnung nimmt in dem Bemußtjein, daß er
doraugfichtlich nad) einiger Heit zur Verbefferung feines Einfommens
oder wegen Riüdgangs der Verdienftgelegenheit, aus Kamilienrüdfichten
oder anderen Gründen den Aufenthalt mwechjeln wird, hat gleichwohl
die Abficht der Niederlafjung. Die Abficht ift aber auögefchloffen, wenn
Ihon beim Eintreffen am Wohnorte der VBorfaß befteht, dort nur vorüber-
gehenden Aufenthalt zu nehmen, 4.98. um eine Lehranftalt zu befuchen,
ein Heilverfahren durdhguführen, fi für einen Beruf vorzubereiten