64 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. StaatSangehörigfeitägejeß.
(EBGH. 88.46.91. — Neger E. Bd. 12 ©. 327, 416, Bd.13 ©. 318,
BD. 17 ©. 213).
Anderjeit3 genügt auch nicht die Abficht der Niederlaffung; jte
muß in die Tat ummgefest und an äußeren Merkmalen erkennbar jein,
6. Die Zugehörigkeit zum Niederlafjungsftaat wird, wenn die tat-
lächlihen VBorausfegungen gegeben find, nicht von jelbit oder Traft des
Sejebes erworben, jondern nur auf Antrag. Das Gefeß hat an dem
Srundfaße feitgehalten, daß Erwerb und Berluft der Stantsangehörig-
feit an beitimmte deutlich wahrnehmbare Vorgänge geknüpft fein fol.
Diefer Auffaffung Schloß fich die Mehrheit des Reichstags an, als fie
verichtedene Anträge ablehnte, die den Erwerb der Staatsangehörigfeit
an die Tatfache der Wohnfignahme vder an die Erlangung des Unter-
tüßungswohnfiges fnüpfen wollten, Hierbei wurden auch die Gefichtz-
punkte hervorgehoben, daB der Angehörige eines Bunbdesftaat3 nicht
ohne Wiffen und Willen in den Verband eines anderen Gtaat3 auf-
genommen werden jolle und daß jene Anträge bei öfterem Wohnfik-
mwechfel eine unerwünfchte Häufung don Staatsangehörigfeiten in einer
Verfon zur Folge Haben: würden.
Den Aufnahmeantrag fann nur ein Gejchäftsfähiger ftellen (f,
88 10475. BEB.). Bezügli der Antragftelung für die unter elter-
licher Gewalt oder Vormundichaft ftehenden Perjonen |. den zmeiten
Abfah des 87.
Das Erfordernis des Antrags für die Aufnahıne jchließt die Ver-
pflichtung des Antragitellers ein, die gejeglichen Vorausfegungen für die
Berechtigung feines Antrags nachzumeilen, vor allem feine Eigenichaft
als Deuticher und feine Niederlaffung Sm 87 des B. u. St&e. (f.
oben ©. 2) war dies Har zum Ausdrude gebracht: mit den Worten:
„welcher nachweiit, daß er in dem Bundesftaate, in welchem er die Auf-
nahme nachfucht, jich niedergelaffen Habe”. Sadjlich Hat die Faflung des
nunmehrigen $ 7 hieran nicht3 geändert, da die Aufnahme nicht Fraft
Gejeges erfolgt und von Amts wegen feitzuftellen, jondern von dem An-
trage der Beteiligten abhängig gemadt ift.
7. Die Form, in der die Aufnahme erteilt wird, jchreibt $ 16 Abf.1
des R. u. StGef. vor; das Mufter für die Aufnahmeurfunde enthält
Anlage 1 des Bundesratöbeichluffes vom 29. November 1913 (f. unten
©. 216). Die Aufnahme muß erteilt werden, wenn die drei Voraus-
fegungen des 8 7 gegeben find, wenn aljo der Antragiteller
a) Deutjcher tft,
b) fich im Gebiete des Bundesftaat3 niedergelaffen hat,