Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

64 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. StaatSangehörigfeitägejeß. 
(EBGH. 88.46.91. — Neger E. Bd. 12 ©. 327, 416, Bd.13 ©. 318, 
BD. 17 ©. 213). 
Anderjeit3 genügt auch nicht die Abficht der Niederlaffung; jte 
muß in die Tat ummgefest und an äußeren Merkmalen erkennbar jein, 
6. Die Zugehörigkeit zum Niederlafjungsftaat wird, wenn die tat- 
lächlihen VBorausfegungen gegeben find, nicht von jelbit oder Traft des 
Sejebes erworben, jondern nur auf Antrag. Das Gefeß hat an dem 
Srundfaße feitgehalten, daß Erwerb und Berluft der Stantsangehörig- 
feit an beitimmte deutlich wahrnehmbare Vorgänge geknüpft fein fol. 
Diefer Auffaffung Schloß fich die Mehrheit des Reichstags an, als fie 
verichtedene Anträge ablehnte, die den Erwerb der Staatsangehörigfeit 
an die Tatfache der Wohnfignahme vder an die Erlangung des Unter- 
tüßungswohnfiges fnüpfen wollten, Hierbei wurden auch die Gefichtz- 
punkte hervorgehoben, daB der Angehörige eines Bunbdesftaat3 nicht 
ohne Wiffen und Willen in den Verband eines anderen Gtaat3 auf- 
genommen werden jolle und daß jene Anträge bei öfterem Wohnfik- 
mwechfel eine unerwünfchte Häufung don Staatsangehörigfeiten in einer 
Verfon zur Folge Haben: würden. 
Den Aufnahmeantrag fann nur ein Gejchäftsfähiger ftellen (f, 
88 10475. BEB.). Bezügli der Antragftelung für die unter elter- 
licher Gewalt oder Vormundichaft ftehenden Perjonen |. den zmeiten 
Abfah des 87. 
Das Erfordernis des Antrags für die Aufnahıne jchließt die Ver- 
pflichtung des Antragitellers ein, die gejeglichen Vorausfegungen für die 
Berechtigung feines Antrags nachzumeilen, vor allem feine Eigenichaft 
als Deuticher und feine Niederlaffung Sm 87 des B. u. St&e. (f. 
oben ©. 2) war dies Har zum Ausdrude gebracht: mit den Worten: 
„welcher nachweiit, daß er in dem Bundesftaate, in welchem er die Auf- 
nahme nachfucht, jich niedergelaffen Habe”. Sadjlich Hat die Faflung des 
nunmehrigen $ 7 hieran nicht3 geändert, da die Aufnahme nicht Fraft 
Gejeges erfolgt und von Amts wegen feitzuftellen, jondern von dem An- 
trage der Beteiligten abhängig gemadt ift. 
7. Die Form, in der die Aufnahme erteilt wird, jchreibt $ 16 Abf.1 
des R. u. StGef. vor; das Mufter für die Aufnahmeurfunde enthält 
Anlage 1 des Bundesratöbeichluffes vom 29. November 1913 (f. unten 
©. 216). Die Aufnahme muß erteilt werden, wenn die drei Voraus- 
fegungen des 8 7 gegeben find, wenn aljo der Antragiteller 
a) Deutjcher tft, 
b) fich im Gebiete des Bundesftaat3 niedergelaffen hat,
	        
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