2.Abichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. ($ 7.) 67
Bormundichaft geitellt ift (88 6, 106, 114 BGB.), fan daher die Auf-
nahme nicht beanspruchen. Der Mangel in ihrer Gejchäftsfähigfeit fan
aud) nicht durch die Yuftimmung de3 Mannes oder den Antrag ihres
gefeglichen Vertreters erjeßt werden. &3 tft alfo der lebte Sab des 8 7
auf Ehefrauen nicht anwendbar. Die Entitehungsgefchichte des 8 7 Abf.2
des R. u. St&ef. zeigt vielmehr, daß Die beiden Teile diejes Ablates
aus ganz verjchiedenen Berweggründen hervorgegangen und nur zufällig
in einen Abjag vereinigt worden find, namentlich aber daß bei der Ab-
faffung des zweiten Teil3 nicht an die Ehefrauen gedacht war, fondern
daß für diefe nur der erjte Teil maßgebend fein follte,
Die Frage, ob der Ehemann für feine Frau allein die Aufnahme
beantragen fann, ift zu verneinen. Der Mann fan zwar bei feiner
eigenen Aufnahme in eine andere Gtaatsangehörigfeit die Frau von
der gleichzeitigen Aufnahme ausichließen und ihr die bisherige Gtaat3-
angehörigfeit vorbehalten. Dieje Befugnis bildet aber eine Ausnahme
von der Grundregel de3 Gejehes, Daß die Ehegatten die gleiche GStant3-
angehörigfeit bejigen jollen, wie fie in den 88 6, 16 Abi. 2, 17 Biff. 6,
18, 29 und 32 ausgefprocden if. Das NRedht des Mannes, die Auf-
nahme feiner Frau allein zu beantragen, würde eine weitere Ausnahme
von noch bedenklicherer Wirkjamfeit bilden, für melche im Gejege jede
Grundlage mangelt. Der Reichötag hat aud) den weitergehenden Vorjchlag,
der Frau den Aufnahmeanjpruch jelbjt gegen den Willen des Mannes und
ohne Zuftimmung der Bormundichaftsbehörde einzuräumen, abgelehnt.
11. Rad) der bayer. BB. Nr. 5. bedarf die Buftimmung des Mannes
der amtlichen Niederjchrift oder Unterichriftsbeglaubigung mit NRücd-
ficht auf die Bedeutung, die eine verjchtedene Staatsangehörigfeit der
Ehegatten für ihre gegenjeitigen Beziehungen verurfachen fann.
12. Ob ein Kind unter elterlicher Gemalt Steht, ift nach bürger-
[ihem Rechte zu beurteilen (88 1626ff. BEB.) Wenn Vater oder
Mutter leben, befindet fich ein Kind regelmäßig bis zur Volljährigkeit
unter elterlicher Gemalt.
13. Unter Vormundjchaft befinden fich Minderjährige, die nicht unter
elterficher Gewalt ftehen ($S$ 17737. BGB), und VBolljährige, die ent-
mündigt find (8 6, 88 1896 ff. BGB.).
14. Der leßte Saß des 87 ift daS Ergebnis verichiedener Anträge
und nderungen in der Reichstagsfommiffion und entbehrt daher der
Einheitlichfeit und Klarheit. ES find folgende Fälle zu untericheiden:
I. Der Snhaber der elterlichen Gewalt beantragt die Aufnahme
des feiner Gewalt unterjtellten Kindes
ns
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