68 B. Erläuterungen 3. Reich$- u. Staatsangehörigfeitsgejeh.
a) zugleich mit feiner eigenen Aufnahme. Sn diejem Falle bedarf
e3 feiner Antragjtelung oder Yujtimmung des Minderjährigen, mag er
auch das 16. Kebensjahr überjchritten Haben. Denn diefer würde nad)
5 16 Abi. 2 des R. u. St&ef. mit dem Gewalthaber aufgenommen, jelbft
wenn für ihn gar fein Antrag geitellt wäre;
b) für diejes allein. Sit der Minderjährige noch nicht jechzehn Sahre
alt, jo genügt der Antrag des Gewalthabers; Hat er daS 16. LXebenz-
jahr vollendet, jo muß aud) er den Antrag unterzeichnen. Der Minpder-
jährige unter elterlicher Gewalt Tann aber das Aufnahmegejuh nur
itellen, wenn er antragsfähig ift. Denn im Begriffe des „Antrags“
liegt die Vorausfegung, daß der Antragiteller imftande ift, die Bedeutung
der Aufnahme in eine Staat3angehörigfeit zu erfennen und den Ent-
Ihluß zum Aufnahmeantrag zu fallen. Sit der Minderjährige Hierzu
etiva twegen Geiftesfrankheit oder Shwadjfinns nicht fähig, fo fehlt ihm
die Möglichkeit, den Antrag zu jtellen. Da nun das Gejeß den Antrag
de3 Minderjährigen fordert und dem gejeglichen Vertreter nur die Er-
teilung oder Verfagung der Zuftimmung einräumt, jo fan die mangelnde
Erklärung des antragsunfähigen Minderjährigen nicht durch den An-
trag des Gemwalthabers erjegt werden.
II. Für einen Minderjährigen unter Vormundschaft, der dag
16. Zebenzjahr noch nicht vollendet Hat, Tann der VBormund allein die
Aufnahme beantragen, gleichviel auS mweldhem Grunde die Vormund-
ichaft beiteht. Tatfächlich wird ein folher Aufnahmeantrag in der
Regel nur möglich fein, wenn fich der Minderjährige mit feinen Eltern
niedergelafjen Hat und die Eltern gejtorben find oder die elterliche &e-
twalt verloren Haben; denn ein Kind unter fechzehn Sahren fanıı wohl
faum eine jelbitändige Niederlaflung begründen.
III. Eine Berfon, die daS 16. Lebensjahr vollendet Hat und unter
Bormundichaft jteht, muß ihre Aufnahme jelbjt beantragen und bedarf
der Bultimmung des VBormunds. Auch Hier ift vorausgefegt, daß die
bevormundete Berjon antragsfähig ift. E3 tft Daher, wenn die Vor-
mundichaft wegen Geiltesfranfheit, Geiftesichwäche oder Trunfjucht be-
fteht, zu prüfen, ob der Benormundete die oben unter I.b beiprochene
Erfenntnis- und Entichließungsfähigfeit bejigt.
Sur die Zuftimmung des VBormunds ift die Genehmigung des Vor-
mundjchaftsgericht3 nicht erforderlich (anders im Tale der Entlaffung
nad 8 19 Ab}. 1 des R. u. Stel.
(Bayer. BB. Nr. 3—12).