72 B. Erläuterungen 3. Neich3- u. StaatSangehörigfeitögefek.
Wiederaufgabe des Staatsbürgerrehhts und den Schuß der Staatsbürger
im Wuslande lautet:
„Wenn ein Bürger der Vereinigten Staaten in einem fremden
Stante entweder dem Gelege gemäß das Bürgerrecht erwirbt oder den
Untertaneneid letitet, jo wird dies der Aufgabe de3 amertfaniichen
Stantsbürgerrecht3 gleich erachtet” (BL. f. adın. Pr. Bd. 60 ©. 374).
Der nordamerilaniihe Staatsbürger Scheidet aljo mit der Ein-
bürgerung im Deutichen Neich ohne weiteres aus feinem früheren Staat3-
verbande aus (vgl. Ann. 5 zu 825 und Anm. 2 zu 8 36).
Nach der Gefehesbegründung enthält der 88 „die Vorausfegungen,
denen jeder Ausländer genügen muß, ehe ihn die Aufnahme erteilt
werden fan. Durch die Worte im Ubi. 1 ‚der fich im Inland nieder-
gelaffen Hat‘ und ‚in deffen Gebiete die Niederlaffung erfolgt ift‘, fomie
durch die Yafjung der Nummer 3 fol zum Ausdrud gebracht werden,
daß Fünftig die Niederlafjung vollzogen jein muß, bevor die Aufnahme
erfolgen fann.
Die Veränderung einiger Ausdrüde in Kummer 1 Sa 1 bringt
die Faflung diefer Vorjchrift mit den PVorichriften des Bürgerlichen
Gejegbuchs in Übereinftimmung.
Terner gelangt der auch im internationalen Rechte anerfannte
Srundja des Bürgerlichen Gejegbudh8 zum Ausdrud, daß für Gtatus-
rechte das Recht des Heimatjtaats maßgebend ift; da indellen in manchen
Fällen, insbejondere wenn e3 jih um Die Wiederaufnahme ehemaliger
Deutichen handelt, die Anwendung des deutjchen Nechtes erwünscht fein
fann, hat der Entwurf eine entiprechende Vorjchrift aufgenommen, die
übrigens auch) mit den Grundjäßen des Bürgerlichen Gejesbuch3 über
die Gejchäftsfähigkeit der Ausländer im Snland (Artilel 7 Ab. 3 des
Einführungsgejebes) im Einklang Steht.”
Art. 7 de3 CE. 3. BEB. Tautet:
„Die Geihäftsfähigfeit einer Perjon wird nad) den Gefeben des
Staates beurteilt, dem die PBerfon angehört.
Ermirbt ein Ausländer, der volljährig ift oder die rechtliche Stellung
eines Volljährigen hat, die NeichSangehörigfeit, fo behält er die recht-
lihe Stellung eines VBolljährigen, auch wenn er nad) den deutjchen Ge-
legen nicht volljährig ift.
Kımmt ein Ausländer im Inland ein NRechtsgeichäft vor, für da3
er geihäftsunfähig oder in der Gefchäftsfähigfeit beichränft ift, jo gilt
er für Diejes Nechtsgeihäft injomeit als geichäftsfähig, al3 er nach den
deutichen Gejegen geichäftsfähig fein würde... .”