Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Ubjichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. (88) 73 
7. Die Volljährigkeit tritt ein 
bei mohammedantihen Türfen mit dem vollendeten 16., 
bet Schmeizern mit dem vollendeten 20., 
bei Ofterreichern und Ungarn mit dem vollendeten 24., 
bet Dänen mit dem vollendeten 25,, 
bet den Angehörigen aller übrigen europäischen Staaten und der 
Nereinigten Staaten von Rordamerifa mit dem vollendeten 21. Xebens- 
jahre. 
8. E53 genügt, wenn der Angehörige eines ausländischen Staats 
entweder nach dem Gejeh jeines Heimatjtaats oder nad) deutichem Recht 
unbeichräntt gejhäftstähig ift; es tft fonach das ihm günftigere Recht 
anzumenden. Die Gejchäftsfähigfeit eines GStaatlofen ift immer nad) 
deutihen Nechte zu beurteilen, fall8 er nicht die bisherige Staatö- 
angehörigfeit erjt unter der Vorausfegung oder zum Bmede der Ein- 
bürgerung in einem deutjchen Bundesftaate aufgegeben hat. Vgl. ferner 
oben Anm. 6. 
9. Das maßgebende deutiche Gejeb bilden die $$ 104 ff. BGB. 
10. Durch die Beftimmung, dag $ 7 Abf. 2 Sab 2 entfprechend an- 
zumenden ift, jo nach der Gejegesbegründung „feitgeftellt werden, daß 
die mancherlet Vorjchriften ausländischer Rechte, wonach behördliche Ge- 
nehmigung oder dergleichen erforderlich jet, nicht beachtet zu werden 
brauchen”. Bei der Anwendung des 8 7 Ubj.2 ©a& 2 ilt zu unter- 
icheiden: 
a) Die Frage, ob der Ausländer in der Gejchäftsfähigfeit beichränkt 
ift, beurteilt fich nach dem Gejebe feines bisherigen Heimatjtaats oder 
nach deutjichem echte. 
b) Für die Frage, von wen der Ausländer gejeglich vertreten wird, 
it das Gejeh feines Heimatjtaats enticheidend. 
c) Für die Frage, ob der gefeßliche Vertreter den Antrag zu ftellen 
oder nur die Zultimmung zum Antrag des Ausländer zu erteilen hat, 
ift das deutjche Recht, d.h. die Vollendung des 16. Lebensjahrs maß- 
gebenDd. 
d) Über die Frage, ob der unter elterlicher Gewalt oder unter Vor- 
mundfchaft ftehende Ausländer antragsfähig ıft, entjcheidet ausschlieglich 
die deutiche Behörde, der die Einbürgerung zufteht. 
&m übrigen gilt hier das in Anm. 14 zu 87 Gefagte. 
Eine Ehefrau fann die Einbürgerung für jich allein auch mit 
Buftinnmung des Mannes nicht beantragen. Die Ausnahmebejtimmung 
de3 87 Abf.2 Sab 1 it auf die Einbürgerung nicht ausgedehnt und
	        
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