2.Ubjichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. (88) 73
7. Die Volljährigkeit tritt ein
bei mohammedantihen Türfen mit dem vollendeten 16.,
bet Schmeizern mit dem vollendeten 20.,
bei Ofterreichern und Ungarn mit dem vollendeten 24.,
bet Dänen mit dem vollendeten 25,,
bet den Angehörigen aller übrigen europäischen Staaten und der
Nereinigten Staaten von Rordamerifa mit dem vollendeten 21. Xebens-
jahre.
8. E53 genügt, wenn der Angehörige eines ausländischen Staats
entweder nach dem Gejeh jeines Heimatjtaats oder nad) deutichem Recht
unbeichräntt gejhäftstähig ift; es tft fonach das ihm günftigere Recht
anzumenden. Die Gejchäftsfähigfeit eines GStaatlofen ift immer nad)
deutihen Nechte zu beurteilen, fall8 er nicht die bisherige Staatö-
angehörigfeit erjt unter der Vorausfegung oder zum Bmede der Ein-
bürgerung in einem deutjchen Bundesftaate aufgegeben hat. Vgl. ferner
oben Anm. 6.
9. Das maßgebende deutiche Gejeb bilden die $$ 104 ff. BGB.
10. Durch die Beftimmung, dag $ 7 Abf. 2 Sab 2 entfprechend an-
zumenden ift, jo nach der Gejegesbegründung „feitgeftellt werden, daß
die mancherlet Vorjchriften ausländischer Rechte, wonach behördliche Ge-
nehmigung oder dergleichen erforderlich jet, nicht beachtet zu werden
brauchen”. Bei der Anwendung des 8 7 Ubj.2 ©a& 2 ilt zu unter-
icheiden:
a) Die Frage, ob der Ausländer in der Gejchäftsfähigfeit beichränkt
ift, beurteilt fich nach dem Gejebe feines bisherigen Heimatjtaats oder
nach deutjichem echte.
b) Für die Frage, von wen der Ausländer gejeglich vertreten wird,
it das Gejeh feines Heimatjtaats enticheidend.
c) Für die Frage, ob der gefeßliche Vertreter den Antrag zu ftellen
oder nur die Zultimmung zum Antrag des Ausländer zu erteilen hat,
ift das deutjche Recht, d.h. die Vollendung des 16. Lebensjahrs maß-
gebenDd.
d) Über die Frage, ob der unter elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundfchaft ftehende Ausländer antragsfähig ıft, entjcheidet ausschlieglich
die deutiche Behörde, der die Einbürgerung zufteht.
&m übrigen gilt hier das in Anm. 14 zu 87 Gefagte.
Eine Ehefrau fann die Einbürgerung für jich allein auch mit
Buftinnmung des Mannes nicht beantragen. Die Ausnahmebejtimmung
de3 87 Abf.2 Sab 1 it auf die Einbürgerung nicht ausgedehnt und