Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

78 B. Erläuterungen 3. Reich- u. Staat3angehörigfeitsgefeg. 
auf Aufnahme zuzulaffen oder abzulehnen fei. Ste Habe unter allen 
Umftänden verhindern Lünnen, daß eine ihr nicht ermünfchte Perjöntic)- 
fett in ihren Staatsverband aufgenommen werde. Durch das Geleh 
bon 1870 jei dies anders geworden. Denn jest fünne jeder Bundesftaat 
einem Ausländer durch die Aufnahme einen Nedht3aniprucdh auf Auf- 
nahme in jedem anderen Bundesitaate verjchaffen. E3 jei denkbar, 
daß ein Ausländer, dem ein Bundesftaat die Aufnahme verimeigert 
habe, in einem anderen Bundezitaat aufgenommen werde, dann in jenen 
erften Staat zurüdtehre und dort nunmehr die Aufnahme auf feinen 
Antrag erhalten müffe. Einen ftärferen Eingriff in die Souveränität 
des Bundesftaats, der zuerft die Aufnahme verweigert habe und te nad)- 
träglich doch Habe bemwilligen müfjen, fünne man fich auf diefem Gebiete 
faum vorjtellen. Um dem abzuhelfen, hätten die verbündeten Regierungen 
den mehrerwähnten Bundesratsbeichluß vom 22. Januar 1891 gefaßt, 
(Nach diefem Beichluffe follte über Naturalifationsgejuche von früheren 
Reichsangehörigen und von Neich3ausländern, die jich in einem anderen 
Bundesitaat aufgehalten Hatten und noch aufhielten, erjt entichieden 
werden, nachdem fich die Behörden der Bundezitaaten geäußert hätten, 
die al3 urjprüngliche Heimatjtaaten, al3 frühere oder gegentärtige 
Aufenthaltsftaaten an der Entjcheidung interejjiert wären.) Diejer 
Beichluß dede aber lediglih Die Fälle der Aufnahme von früheren 
Reichsangehörigen und tolchen Neichdausländern, die fich in einem 
anderen Bundesftaat aufgehalten haben oder nod) aufhalten. Er Hindere 
aljo eine Umgehung nicht vollftändig. 
Gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage wolle der Entwurf die 
Souveränität der Einzelitanten infomeit miederherjtellen, al3 e3 nad 
den Grundjägen der Neichöverfafjung überhaupt möglich fei. Nach der 
Regierungsvorlage habe jeder Bundesftaat die Möglichkeit, Bedenfen 
Dagegen zu äußern, daß ihm auf die bezeichnete Art ein Ausländer 
aufgenötigt werden jolle; würden dieje Bedenken von dem um die Auf- 
nahme angegangenen Bundesftaate nicht geteilt, jo finde ein Ausgleich 
der Meinungsverjchiedenheiten durch die Hierzu berufene Gtelle, den 
Bundesrat, ftatt. 
Dabei handle e3 fich nicht etwa um theoretifch Tonftruierte Fälle, 
Zatjächlich feien jolche Fälle troß der Beftimmungen de3 mehrerwähnten 
Bundesratsbefchlufjes leider nicht felten vorgefommen. Sie jeien vor- 
gefommen aus Unkenntnis der früheren Vorgänge, indem 3. B. ein Aus- 
länder, der nad) Ablehnung feines Aufnahmegefudhs in einem Bundes- 
faat in jeine Heimat zurücigefehrt fei und demnädjft in einem anderen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.