Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abichn. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. (89) 79 
Bundesftaate die Aufnahme nachgefucht habe, durch faliche Papiere glaub- 
haft zu machen gewußt Habe, daß er noch nie in Deutichland gemeien 
lei; mit folchen Bapieren werde ein jchwunghafter Handel betrieben. 
E3 jeien aber auch Fälle vorgefommen, in denen die Behörden eines 
Bundesitaat3 dem Aufnahmegejuch eines anderwärts abgemwiefenen Aus» 
länder3 ftattgegeben Hätten, weil nach ihrer Anficht für diefen Bundes- 
ftaat die Sache anders gelegen habe als für den zuerft angegangenen; 
und es fei vorgefommen, daß ein jolcher Ausländer dann in den Bundes- 
ftaat, der feinen Antrag abgelehnt Hatte, zurücgefehrt jei und nun audı 
dort Habe aufgenommen merden müjlen. 
Terner fei au) an Fälle zıı denken, in denen der Aufzunehmende 
gar feine Niederlaffung in einem anderen Bundesitante gehabt habe, 
aber von einem ausländijchen Grenzort aus eine Höchft unermünjchte 
deutjchfeindliche Agitation in den deutjchen Grenzbezirken betrieben Habe. 
Sucde ein folder Ausländer in einem innerdeutichen Bundezitante, two 
man ihn gar nicht Tenne, die Aufnahme nad), jo finde nad) dem jebt 
geltenden Bundesratsbejchluß eine Anfrage bei einem anderen Bundes- 
ftaat überhaupt nicht ftatt. E3 Tünne dann vorfommen, daß der Au3- 
[änder aufgenommen mwerde und nachher wieder in die Gegenden feiner 
früheren Agitation zurüdlehre, um dort die Aufnahme zu verlangen. 
Sn den hier in Frage fommenden Yällen Habe e3 fich übrigens nicht 
nur um eine Gefährdung preußifcher Snterefjen gehandelt, jondern häufig 
ungefehrt darum, Daß eine bon den Preußen erteilte Naturalijation 
einem anderen Bundesjtaat oder dem Neichslande unermwünjcht gemweien 
jei. Um foldhen Mißjtänden ein Ende zu machen, erjcheine nur ein Weg 
gangbar und das fei der einer vorherigen Rundfrage bei allen Bundes- 
regierungen in jedem alle der Aufnahme.“ 
Der 89 ift der umitrittenfte des ganzen Gejebes. Eine ftattliche 
Jteihe von Anträgen erjtrebten, dem Ausländer das gleiche Recht auf 
Einbürgerung einzuräumen wie dem Deutjchen für die Aufnahme in jedem 
Bundesftaate, die Gründe für die Verjagung der Einbürgerung einzu- 
ichränten und feitzulegen, dem Ausländer ein Recht auf Mitteilung der 
Sründe der beabfichtigten VBerjagung und auf ihre Befämpfung zuzu- 
geftehen, einen Nachweis über die Entjcheidungen des Bundesrats an den 
Reichstag vorzuichreiben u. dgl. Die Mehrzahl der Anträge ilt abgelehnt 
worden; die übrigen Haben in Abj. 1 Sa& 2 und in Übf. 2 Ausdrud gefunden. 
Der Bundesratsbeichluß vom 22. Sanuar 1891 hat zwar Durd) $ 9 
des R. u. St&el. feine Geltung verloren. Für die Beurteilung eines 
Einbürgerungsgefudes it aber nicht belanglos zu willen, ob der An-
	        
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