80 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Stantsangehörigfeitsgefeb.
tragiteller früher Deutjcher gemwefen ift, ob er ich bereit3 an anderen
tnländilchen Orten als dem feiner le&ten Niederlaffung aufgehalten und
Ihon einmal um Einbürgerung nachgejucht Hat. Durdy joldye Nad)-
forihungen wird fich auch Häufig vermeiden laffen, daß das Einbürge-
rungögefuch begutachtet wird, bei einem anderen Bundezitaate aber auf
Bedenken ftößt. Die bayeriichen Kreisregierungen find daher angemiefen,
auch fünftig die Nachyforjhungen im Sinne des erwähnten Bundesratz-
beichluffes vor Einreihung de3 Einbürgerungsverzeichniiles anzuftellen.
Bor der Einbürgerung eined aus einem deutfchen Schußgebiet ftammen-
den Eingeborenen oder Ausländer tft das zuftändige Neichdamt (Reichs-
folonialamt, Reich3marineamt, zu hören.
2. Das Verfahren, in dem die Unbedenflichkeit der Einbürgerung
feftgeftellt wird, hat der Bundesrat in den Ausführungsporjchriften vom
29. November 1913 (j. unten ©. 221) geregelt. Die Monatsverzeichnifie
werden mit der Aufichrift „Einbürgerungsanträge” ohne Begleitichreiben
an die Geh. Kanzlei des Neichdgamts des Siunern in Berlin NW6
Ruifenftr. 33/34 eingejandt.
Sn Bapyern legen die Freisregierungen, Kammern des ynnern,
fobald die Vorbehandlung eines Einbürgerungsgejuches abgeichloffen ift,
die ausgefüllte Lifte dem Staat3minijtertum des snnern dor. Diefe
Stelle leitet die eingelaufenen Liften Durch Vermittlung des Gtaats-
minifteriums des Kol. Haujes und de3 Außern monatlich dem Reics-
amte de3 Snnern zu. Für jeden volljährigen Antragfteller ift eine ge-
fonderte Lifte anzulegen; dies gilt nicht für Frauen, die mit ihren Ehe-
männern eingebürgert werden jollen.
3. Der Ausdrud „Bedenken“ ift unter Ablehnung des MWorteg
„Einfpruch” gewählt worden. Damit follte der Grundjag aufrecht er-
Halten werden, daß die Einbügerung eine Ausübung des einzelftaatlichen
Hoheitsrecht3 bildet und daß fonady den übrigen Bundesftaaten fein
Einfpruch3recht gegen diefe Ausübung zuftehen Tönne. Wenn die Ein-
bürgerung vor Befeitigung der erhobenen Bedenken nicht zuläffig ift,
fo liegt der Rechtsgrund hierfür nicht in der Befugnis der anderen
Regierungen, Bedenken zu erheben, jondern in der freiwilligen Zu-
ficherung, welche die verbündeten Regierungen mit der Zuftimmung
zum R. u. ©t.Gef. gegeben haben, feinem Einbürgerungsgelud vor Er-
ledigung der erhobenen Bedenken ftattzugeben.
4. Hat ein Bundezftaat Bedenfen erhoben, jo verjtändigt das Reic)s-
amt de3 Snnern die Staatsregierung, welche den Einbürgerungsantrag
mitgeteilt hat. Die beteiligten Regierungen treten dann in unmittelbare