Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2.Abjehn. Stantsangehörigfeit in einem Bundezftaate. (89) 81 
Berhandlungen über die geäußerten Bedenken ein. Nach ihrem Abjchluffe 
teilt der Bundesftaat, der jeine Bedenken zurüczieht oder der die ge- 
äußerten Bedenfen für berechtigt anerfennt, dies dem Reichdamte de3 
snnern mit, Das den anderen beteiligten Bundesftaat hiervon benad)- 
richtige. Kommt eine Einigung nicht zuftande, fo wird duch Vermittlung 
des Neichdamts des Innern die Enticheidung des Bundesrat3 angerufen. 
5. Die erhobenen Bedenken müfjfen mit beftimmten Tatfachen be- 
gründet werden. E3 genügt nicht die Annahme, daß Fein ftaatliches 
snterejje für die Einbürgerung vorliege, vielmehr miüffen Tatjachen 
gegeben jein, die eine Gefährdung des Wohls des Neich3 oder eines 
Bundesftaat3 zu rechtfertigen vermögen. Die Tatfachen felbit find bei 
Erhebung der Bedenken gegenüber dem Neichsamt des Innern nicht 
anzugeben, fondern erjt bei den unmittelbaren Verhandlungen mit der 
Regierung, die den Einbürgerungsantrag mitgeteilt hat. Daß ein Bundes- 
itatt Bedenfen nicht mit Zugehörigkeit de3 Antragftellers zu einem Be- 
fenntniffe begründen Tann, das in jeinem eigenen Staatögebiete an- 
erfannt ift, wurde oben in Anm. 11 zu 88 erörtert. 
6. Welche Tatjachen die Beforgnis rechtfertigen fünnen, gibt da3 
Gejet nicht an. Auch die Gefehgebungsverhandlungen bieten feine ge» 
nügenden Anhaltspunkte für die Auslegung. Da jolche Tatfachen auf 
den bverichiedeniten Gebieten liegen Tönnen, werden fich feine feiten 
Kegeln aufitelen lafien. Eine Gefährdung des Wohl des Neich3 oder 
eines Bundesftaat3 wird man in deutjchfeindlichen Umtrieben, in der 
Anteilnahme am Anardismus, in der HYugehörigfeit zu einem DBe- 
fenntniffe, deffen Lehren mit den deutichen ftaatlichen Einrichtungen 
nicht vereinbar find, in der Beteiligung an Spionage, in zigeunerartiger 
Lebensweije, in jchmeren Verlegungen der öffentlichen Sicherheit oder 
Sittlichfeit u.a. m. erbliden fönnen. 
7. Der erfte Abjaß des 89 findet überhaupt nur Anwendung auf 
Einbürgerungen nad) den 88 8, 12 und 33 des R. u. Stel. Sin den 
‚sällen der 88 10, 11, 13—15, 26 Abi. 3, 30, 31, 32 Abf. 3 und 34 
bleibt 8 9 völlig außer Betradht. 
Tür die Anmwendbarfeit des 89 Abi. 2 tft immer borausgejegt, 
daß die Bedingungen des 8 8 Abi. 1 erfüllt find. 
Den Ausnahmebeftimmungen des 2. Abjabes Liegt die Annahme 
zugrunde, daß der hier umfchriebene PerfonenfreiS dem Bundesitaate, 
bei dem die Einbürgerung beantragt wird, hinlänglich befannt fein werde, 
jo daß eine Befragung der übrigen Bundesitaaten nicht geboten ei. 
8. Die Aufzählung der Kinder und Enkel ehemaliger Staatsangehöriger 
b.Weljer, Reichd- und Staatsangehörigfeitägefeg. 6
	        
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