Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

82 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigfeitsgejeg. 
jowie der von legteren an Kindes Statt Angenommenen bedeutet, daß 
diefen Berfonen die Begünftigung des 2. Abjates zugutefommt, wenn fie 
Velbft ven Einbürgerungsantrag Stellen. Auf die Ehefrau und die Finder, 
nicht aber auf die Enfel und die an Kindes Statt Ungenommenen erjtredt 
fi) nad 8 16 Ab. 2 des R. u. St&ef. die Begünftigung des Familien- 
hauptes ohnehin, wenn diefes die Einbürgerung beantragt hat und erlangt. 
Bezüglich der Gültigkeit der Annahme an Kindes Statt . Art. 22 
und Art. 11 ES 3 BGB. (vgl. die 88 1741 ff. BEGB.). 
, Der Bewerber und die Yamilienangehörigen, die mit ihm ein- 
gebürgert werden follen, müfjen zur Zeit des Einbürgerungsantrags 
ftaatloS fein. E3 genügt nicht, daß fie erjt durch die Einbürgerung 
ihre ausländische Staatsangehörigfeit verlieren. Dagegen ift belanglug, 
ob fie in der Zeit zwilchen dem Berlufte der deutichen Staatsangehörig- 
feit und dem Antrage auf Einbürgerung einem ausländifchen Stant3- 
verbande angehört haben. 
ı0. Zu den Ausländern zählen audy die Staatlofen. 
11. Da die Einbürgerung nur bei einem Bundesitaate beantrugt 
werden fann, gelten die Schubgebiete bier nicht al3 „Deutfches Reich“. 
Sür die Eingeborenen in einem Schußgebiete ift $ 33 Ziff. 1 des R. u. 
Stel. maßgegend. 
12. Die zweijährige Antragsfrijt beginnt an dem Tage nach Voll- 
endung des 21. Xebensjahrs und endet mit dem Tage der Vollendung 
des 23. Lebensjahrs (vgl. 88 187, 188 BGB). 
13. Die 21 Lebensjahre des Gejuchitellers Fünnen vor dem S$n- 
frafttreten ded Gejebes, d. 1. dem 1. Sanuar 1914, vollendet fein. Die 
zweijährige Antragäfrift aber darf vor diefem Zeitpunkte noch nicht 
berjtrichen fein. Einem Antrage, der vor dem 1. Sanuar 1914 geitellt 
worden ijt, Tommt die Begünftigung des $ 9 Abi. 2 nicht zugute und 
ein Bewerber, der an diefem Zuge das 23. Lebensjahr vollendet hatte, 
farnın fich nicht mehr auf dieje Gejegesbeftinnmung berufen, da ihr feine 
rüdwirtende Sraft beigelegt und eine Verlängerung der zweijährigen 
Antragsfrift nicht zugelaffen ift. 
(Bayer. BB. Nr. 23—25.) 
8 10.1) 
Die Witwe?) oder gejchiedene?) Ehefrau eines Augländers,t) 
die zur Beit ihrer Ehejchließung 5) eine Deutjche 6) war, muß”) auf 
ihren Antrag don dem Bundezftaat, in deifen Gebiete 8) fie fich 
niedergelafjen hat,?) eingebürgert 19) werden, wenn fie den Er:
	        
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