2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§8 13, 14.) 95
Vgl. hierüber für Preußen: Abschnitt 1 der Ministerialverfügung vom
13. Februar 1914 (s. unten S. 297),
Königreich Sachsen: § 1 der K. Verordnung vom 28. Dezember 1913
(s. unten S. 320),
Mürttemberg: § 2 der Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913
(s. unten S. 324),
Baden: 8 1 der Landesherrl. Verordnung vom 5. Januar 1914
(s. unten S. 327),
Hessen: Abs. 1 der Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913
(s. Uunten S. 331).
In Nr. 29 der Bayer. VV. sind als höhere Verwaltungsbehörden
alle K. Stellen und Behörden erklärt, die außer den Zentralstellen nach
den jeweils geltenden Vorschriften ermächtigt sind, Anstellungen für die
in § 14 des Gesetzes genannten Dienste zu vollziehen oder zu bestätigen.
Hieraus ergibt sich für Bayern folgende Rechtslage:
A. Anstellung.
Nach § 2 der K. Verordnung vom 10. Dezember 1908 zum Voll-
zuge des Beamtengesetzes (GVl. S. 1041) ist die Ernennung der Be-
amten der Klassen 1 mit 13 der Gehaltsordnung (Staatsminister bis
Geheime Sekretäre, Oberbahn-, Oberpostverwalter usw. — GVl. 1908
S. 686 —713) der Krone vorbehalten. Die übrigen K. Beamten werden,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch die Ministerien oder
die von ihnen ermächtigten Behörden ernannt. Auf Grund dieser An-
ordnung haben mehrere Ministerien die ihnen unterstellten Behörden
zur Anstellung bestimmter Klassen von Beamten ermächtigt.
Das Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Außeren und das
Staatsministerium der Justiz haben bis jetzt von dieser Befugnis keinen
Gebrauch gemacht.
Das Staatsministerium des Innern hat mit Entschließung vom
17. Februar 1909 ermächtigt:
1. die Regierungen, Kammern des Innern, zur Anstellung der
Beamten der Staatsbauverwaltung nach Klasse 22 und 30 der Gehalts-
ordnung (GVBl. 1908 S. 736 und 754), der Beamten der Arbeits-
häuser und Staatserziehungsanstalten nach Klasse 18 mit 29 der Ge-
haltsordnung (GVBl. 1908 S. 728—754),
2. das statistische Landesamt zur Anstellung der Kanzlei= und
Rechnungsassistenten, Boten und Diener nach Klasse 23 und 25 der
Gehaltsordnung (GVBl. 1908 S. 740 und 742),