Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Hinsichtlich der Eröffnung der vom Bezirkssteueramt festgestellten Steueranschläge 
und hinsichtlich etwaiger Beschwerden finden die Bestimmungen der Art. 61 bis 64 
sinngemäße Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Dauer der Auflegung des Einschätzungs- 
ergebnisses (Art. 61 Abs. 1) auf fünfzehn Tage festgesetzt wird. 
Das berichtigte Kataster bildet vom folgenden Steuerjahr an die Grundlage der 
Steuererhebung. 
Art. 74. 
Fortsetzung. 
Die wegen des Wechsels in der Person des Steuerpflichtigen alljährlich vorzu- 
nehmende Berichtigung des Grundsteuerkatasters hat durch die örtliche Steuersatzbehörde 
am Anfang des Kalenderjahrs zu geschehen. 
Dritter Titel. 
Besondere Bestimmungen für das Gebäudekataster. 
Art. 75. 
Maßstab für die Bestenerung. 
Den Maßstab für die Besteuerung bildet der Ertrag der Gebäude, welcher aus 
dem durch Schätzung zu ermittelnden vollen Kapitalwert derselben berechnet wird. 
Als Kapitalwert gilt derjenige Betrag, um welchen ein Gebäude samt Grundfläche 
(Area) und Hofraite nach seiner Lage, Nutzbarkeit, seinem Umfang, Bauzustand, seiner 
inneren baulichen Einrichtung und nach den übrigen auf den Wert einwirkenden Ver- 
hältnissen, jedoch ohne Berücksichtigung der mit einem Gebäude etwa verbundenen nutz- 
baren Rechte (Art. 1), von dem Besitzer abgegeben und einen Käufer finden würde. 
Der steuerbare Jahresertrag der Gebäude wird auf drei Mark von je vollen Ein- 
hundert Mark des Kapitalwerts festgesetzt. Der hienach aus dem Kapitalwert (Steuer- 
anschlag) berechnete Betrag bildet das Steuerkapital (Steuerkataster) des einzelnen 
Gebäudes.
	        
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