112 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
deutschen Gesetzen „bewirkte"“ Legitimation, beim Verlust aber eine nach
diesen Gesetzen „wirksame"“ Legitimation erfordert werde. Es habe also
die Frage, ob eine Legitimation die im Gesetze vorgesehenen Wirkungen
auszuüben geeignet sei, im Falle der Legitimation durch einen Deutschen
nach materiellem deutschen Rechte, im Falle der Legitimation durch
einen Ausländer nach den deutschen Kollisionsnormen beurteilt
werden sollen. Der Grund hierfür sei der gewesen, daß nach den im
Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche niedergelegten Regeln
des internationalen Privatrechts die Legitimation eines Ausländers durch
einen Deutschen stets nach materiellem deutschen Rechte, die Legitimation
eines Deutschen durch einen Ausländer dagegen, von bestimmten Einzel-
punkten abgesehen, nach ausländischem Rechte zu beurteilen sei.
Die Kommission sei nun bei der Beratung des § 4 der Regierungs-
vorlage (§ 5 des Gesetzes) der Ansicht gewesen, daß man den Vorschriften
über den Erwerb und über den Verlust der Reichsangehörigkeit durch
Legitimation, also den Vorschriften des § 4 und des § 13 (8 17 des
Gesetzes) Nr. 5, eine gleichmäßige Fassung geben solle; es sei daher be-
schlossen worden, im §8 4 das Wort „bewirkte“ durch „wirksame“ zu er-
setzen. Dabei habe darüber Einverständnis bestanden, daß hiermit eine
sachliche Anderung des § 4 nicht herbeigeführt worden sei.
Hiernach würde sich die Kommission geradezu in Widerspruch mit
ihren eigenen Beschlüssen zum § 4 setzen, wenn sie nunmehr im 8 13
(§ 17 des Gesetzes) Nr. 5 nicht die deutschen Kollisionsnormen, sondern
das deutsche materielle Recht für die Beurteilung der Legitimation als
maßgebend erklären wollte.
Eine Anderung der Fassung des § 13 (8 17 des Gesetzes) Nr. 5 in
dem beantragten Sinne scheine jedenfalls untunlich; denn man könne
für die Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Wirkung einer Legitimation
das materielle deutsche Privatrecht zwar da für maßgend erklären, wo
es auch nach den deutschen Kollisionsnormen zur Anwendung komme,
nicht aber da, wo nach diesen Kollisionsnormen möglicherweise ein fremdes
Recht maßgebend sei."
Nach diesen Ausführungen wurde der Antrag zurückgezogen.
Für die Wirksamkeit der Legitimation ist sonach Art. 22 des E.z.
BE#.. entscheidend, dessen zweiter Absatz bei allen Fällen der Legitimation
durch Ausländer zu beachten ist. Er lautet:
„Gehört der Vater .. .. einem fremden Staate an, während das
Kind die Reichsangehörigkeit besitzt, so ist die Legitimationn .. un-
wirksam, wenn die nach den deutschen Gesetzen erforderliche Einwilligung