Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

112 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
deutschen Gesetzen „bewirkte"“ Legitimation, beim Verlust aber eine nach 
diesen Gesetzen „wirksame"“ Legitimation erfordert werde. Es habe also 
die Frage, ob eine Legitimation die im Gesetze vorgesehenen Wirkungen 
auszuüben geeignet sei, im Falle der Legitimation durch einen Deutschen 
nach materiellem deutschen Rechte, im Falle der Legitimation durch 
einen Ausländer nach den deutschen Kollisionsnormen beurteilt 
werden sollen. Der Grund hierfür sei der gewesen, daß nach den im 
Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche niedergelegten Regeln 
des internationalen Privatrechts die Legitimation eines Ausländers durch 
einen Deutschen stets nach materiellem deutschen Rechte, die Legitimation 
eines Deutschen durch einen Ausländer dagegen, von bestimmten Einzel- 
punkten abgesehen, nach ausländischem Rechte zu beurteilen sei. 
Die Kommission sei nun bei der Beratung des § 4 der Regierungs- 
vorlage (§ 5 des Gesetzes) der Ansicht gewesen, daß man den Vorschriften 
über den Erwerb und über den Verlust der Reichsangehörigkeit durch 
Legitimation, also den Vorschriften des § 4 und des § 13 (8 17 des 
Gesetzes) Nr. 5, eine gleichmäßige Fassung geben solle; es sei daher be- 
schlossen worden, im §8 4 das Wort „bewirkte“ durch „wirksame“ zu er- 
setzen. Dabei habe darüber Einverständnis bestanden, daß hiermit eine 
sachliche Anderung des § 4 nicht herbeigeführt worden sei. 
Hiernach würde sich die Kommission geradezu in Widerspruch mit 
ihren eigenen Beschlüssen zum § 4 setzen, wenn sie nunmehr im 8 13 
(§ 17 des Gesetzes) Nr. 5 nicht die deutschen Kollisionsnormen, sondern 
das deutsche materielle Recht für die Beurteilung der Legitimation als 
maßgebend erklären wollte. 
Eine Anderung der Fassung des § 13 (8 17 des Gesetzes) Nr. 5 in 
dem beantragten Sinne scheine jedenfalls untunlich; denn man könne 
für die Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Wirkung einer Legitimation 
das materielle deutsche Privatrecht zwar da für maßgend erklären, wo 
es auch nach den deutschen Kollisionsnormen zur Anwendung komme, 
nicht aber da, wo nach diesen Kollisionsnormen möglicherweise ein fremdes 
Recht maßgebend sei." 
Nach diesen Ausführungen wurde der Antrag zurückgezogen. 
Für die Wirksamkeit der Legitimation ist sonach Art. 22 des E.z. 
BE#.. entscheidend, dessen zweiter Absatz bei allen Fällen der Legitimation 
durch Ausländer zu beachten ist. Er lautet: 
„Gehört der Vater .. .. einem fremden Staate an, während das 
Kind die Reichsangehörigkeit besitzt, so ist die Legitimationn .. un- 
wirksam, wenn die nach den deutschen Gesetzen erforderliche Einwilligung
	        
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