Kondonationen des Würzburger Rechtes. 277
Der zwischen E. S. und dem L. S. abgeschlossene
Verunn vom 9. Jannar 1832 enthält aber
weder eine Bestimmung über das zu ihren Lebzeiten
vorhandene Vermögen, noch eine gerichtliche Bestätigung.
3) Wollte man einen solchen Vertrag schon
für eine die eheliche allgemeine Gütergemeinschaft
bewirkende Kondonation ansehen, so bestünde kein
Unterschied zwischen gerichtlich bestätigten, die eheliche
allgemeine Gütergemeinschaft bewirkenden Kondonationen
einerseits — und pactis successorlis
Privatis und testamentis reciprocis andererseits, wie
werden müssen, ohne dabei der Verordnung vom
3. Dezember 1768 und der darin vorkommenden
Unterscheidung zwischen Volljährigen und Minderjährigen
zu gedenken. Damit hat aber die spätere
Verordnung vom 22. Juli 1777 von der Verordnung
vom 3. Dezember 1768 und dem darin ausgesprochenen
allgemeinen Grundsatze, daß zu Kondonationen
volllähriger Eheleute ohne Kinder die landgerichtliche
Bestätigung keineswegs erforderlich sei, bei denjenigen
Kondonationen, durch welche von den Eheleuten eine
allgemeine Gütergemeinschaft eingegangen wird, eine
Ausnahme gemacht und bezüglich solcher Kondonationen
die Vorschrift der Verordnung vom 13. Juli 1709
über die gerichtliche Bestätigung wiederhergestellt,
wie diese Verordnung auf gleiche Weise in der Verordnung
vom 20. August 1751 (LCMS. Bd. II
Seite 611) bezüglich der Nahrungskontrakte und in
der Verordnung vom 3. Mai 1782 Nr. 6 (LM6.
Bd. III Seite 264) bezüglich der Einkindschaftsverträge
ihre Erneuerung erhielt. Demnach wurde die
ältere Verordnung vom 3. Dezember 1768 durch die
neuere vom 22. Juli 1777 bezüglich dertenigen
Kondonationen, mittelst welcher eine eheliche
allgemeine Gütergemeinschaft *7
gangen wird, wieder abgeändert, l. 4 D.
Ponas. 34 Prine. (1, 4) I. 00 de reg. jur. (50, —
de poenis (48, 19).
10. man mit Schneidt und Weber die Ver-