Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Kondonationen  des  Würzburger  Rechtes.  277

Der  zwischen  E.  S.  und  dem  L.  S.  abgeschlossene
  Verunn  vom  9.  Jannar  1832  enthält  aber
weder  eine  Bestimmung  über  das  zu  ihren  Lebzeiten
vorhandene  Vermögen,  noch  eine  gerichtliche  Bestätigung.


3)  Wollte  man  einen  solchen  Vertrag  schon
für  eine  die  eheliche  allgemeine  Gütergemeinschaft
bewirkende  Kondonation  ansehen,  so  bestünde  kein
Unterschied  zwischen  gerichtlich  bestätigten,  die  eheliche
allgemeine  Gütergemeinschaft  bewirkenden  Kondonationen
  einerseits  —  und  pactis  successorlis
Privatis  und  testamentis  reciprocis  andererseits,  wie

werden  müssen,  ohne  dabei  der  Verordnung  vom
3.  Dezember  1768  und  der  darin  vorkommenden
Unterscheidung  zwischen  Volljährigen  und  Minderjährigen
  zu  gedenken.  Damit  hat  aber  die  spätere
Verordnung  vom  22.  Juli  1777  von  der  Verordnung
vom  3.  Dezember  1768  und  dem  darin  ausgesprochenen
  allgemeinen  Grundsatze,  daß  zu  Kondonationen
volllähriger  Eheleute  ohne  Kinder  die  landgerichtliche
Bestätigung  keineswegs  erforderlich  sei,  bei  denjenigen
Kondonationen,  durch  welche  von  den  Eheleuten  eine
allgemeine  Gütergemeinschaft  eingegangen  wird,  eine
Ausnahme  gemacht  und  bezüglich  solcher  Kondonationen
  die  Vorschrift  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1709
über  die  gerichtliche  Bestätigung  wiederhergestellt,
wie  diese  Verordnung  auf  gleiche  Weise  in  der  Verordnung
  vom  20.  August  1751  (LCMS.  Bd.  II
Seite  611)  bezüglich  der  Nahrungskontrakte  und  in
der  Verordnung  vom  3.  Mai  1782  Nr.  6  (LM6.
Bd.  III  Seite  264)  bezüglich  der  Einkindschaftsverträge
  ihre  Erneuerung  erhielt.  Demnach  wurde  die
ältere  Verordnung  vom  3.  Dezember  1768  durch  die
neuere  vom  22.  Juli  1777  bezüglich  dertenigen
Kondonationen,  mittelst  welcher  eine  eheliche
  allgemeine  Gütergemeinschaft  *7
gangen  wird,  wieder  abgeändert,  l.  4  D.
Ponas.  34  Prine.  (1,  4)  I.  00  de  reg.  jur.  (50,  —
de  poenis  (48,  19).
10.  man  mit  Schneidt  und  Weber  die  Ver-