Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 25, 26.) 137 
des Innern, in Sachsen das Ministerium des Innern, in Württemberg 
das Ministerium des Innern, in Baden das Bezirksamt, das über einen 
Entlassungsantrag zu entscheiden hätte. 
12. Die Anhörung des deutschen Konfuls ist vorgeschrieben, damit 
dem politischen Interesse des Reichs Rechnung getragen werde. 
Zuständig ist der Konsul, in dessen Amtsbezirk der Deutsche seinen 
Wohnsitz hat. Das Verzeichnis der deutschen Konsulatsbezirke s. unten 
S. 249 ff. 
In der Reichstagskommission erklärte ein Vertreter der verbündeten 
Regierungen, „die Einrichtung der Konsularmatrikel beruhe auf § 12 
des Konsulargesetzes vom 8. November 1867. Mit der Eintragung in 
diese Matrikel sei nach § 21 Abs. 1 des B. u. Stes. die rechtliche Folge 
verbunden, daß dadurch die zehnjährige Verlustfrist unterbrochen werde. 
Diese rechtliche Folge komme mit dem Inkrafttreten des neuen Staats- 
angehörigkeitsgesetzes selbstverständlich in Wegfall, da durch dieses Gesetz 
die zehnjährige Verlustfrist aufgehoben werde. Gleichwohl werde die 
Konsulatsmatrikel als solche bestehen bleiben, da sie nach wie vor ihren 
Zweck als Informationsmittel für den Konsul sowie als Nachweis der 
Reichsangehörigkeit für die in dem Konsularbezirke lebenden Deutschen 
zu erfüllen habe. Wie bekannt, sei durch das neue Konsulatsgebühren- 
gesetz vom 17. Mai 1910 die Gebühr für die Eintragung in die Konsulats- 
matrikel aufgehoben worden, so daß den Deutschen für die Benutzung 
dieser Einrichtung keinerlei Kosten entständen.“ 
Die Einvernahme des Konsuls wird durch das Auswärtige Amt 
in Berlin vermittelt. 
13. Das Interesse des Reichs kann auch erfordern, daß der Reichs- 
kanzler in der Lage ist, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit 
beim Erwerbe der Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen 
Staate allgemein zu verhindern. 
Hierbei werden hauptsächlich solche Staaten in Frage kommen, die 
von den Aufzunehmenden etwa die Abschwörung der Pflichten gegen 
ihr früheres Vaterland verlangen (Begründung des Reg.-Entw.). 
Bisher ist eine solche Anordnung des Reichskanzlers nicht ergangen. 
(Bayer. VV. Nr. 46). 
8 26. 
Ein militärpflichtiger) Deutscher, der im Inland?) weder 
seinen Wohnsitz 3) noch seinen dauernden Aufenthalt 3) hat, ver- 
liert seine Staatsangehörigkeit 4) 5) mit der Vollendung des
	        
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