2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (88 25, 26.) 137
des Innern, in Sachsen das Ministerium des Innern, in Württemberg
das Ministerium des Innern, in Baden das Bezirksamt, das über einen
Entlassungsantrag zu entscheiden hätte.
12. Die Anhörung des deutschen Konfuls ist vorgeschrieben, damit
dem politischen Interesse des Reichs Rechnung getragen werde.
Zuständig ist der Konsul, in dessen Amtsbezirk der Deutsche seinen
Wohnsitz hat. Das Verzeichnis der deutschen Konsulatsbezirke s. unten
S. 249 ff.
In der Reichstagskommission erklärte ein Vertreter der verbündeten
Regierungen, „die Einrichtung der Konsularmatrikel beruhe auf § 12
des Konsulargesetzes vom 8. November 1867. Mit der Eintragung in
diese Matrikel sei nach § 21 Abs. 1 des B. u. Stes. die rechtliche Folge
verbunden, daß dadurch die zehnjährige Verlustfrist unterbrochen werde.
Diese rechtliche Folge komme mit dem Inkrafttreten des neuen Staats-
angehörigkeitsgesetzes selbstverständlich in Wegfall, da durch dieses Gesetz
die zehnjährige Verlustfrist aufgehoben werde. Gleichwohl werde die
Konsulatsmatrikel als solche bestehen bleiben, da sie nach wie vor ihren
Zweck als Informationsmittel für den Konsul sowie als Nachweis der
Reichsangehörigkeit für die in dem Konsularbezirke lebenden Deutschen
zu erfüllen habe. Wie bekannt, sei durch das neue Konsulatsgebühren-
gesetz vom 17. Mai 1910 die Gebühr für die Eintragung in die Konsulats-
matrikel aufgehoben worden, so daß den Deutschen für die Benutzung
dieser Einrichtung keinerlei Kosten entständen.“
Die Einvernahme des Konsuls wird durch das Auswärtige Amt
in Berlin vermittelt.
13. Das Interesse des Reichs kann auch erfordern, daß der Reichs-
kanzler in der Lage ist, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
beim Erwerbe der Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen
Staate allgemein zu verhindern.
Hierbei werden hauptsächlich solche Staaten in Frage kommen, die
von den Aufzunehmenden etwa die Abschwörung der Pflichten gegen
ihr früheres Vaterland verlangen (Begründung des Reg.-Entw.).
Bisher ist eine solche Anordnung des Reichskanzlers nicht ergangen.
(Bayer. VV. Nr. 46).
8 26.
Ein militärpflichtiger) Deutscher, der im Inland?) weder
seinen Wohnsitz 3) noch seinen dauernden Aufenthalt 3) hat, ver-
liert seine Staatsangehörigkeit 4) 5) mit der Vollendung des