Ges. üb. d. Erwerbung u. d. Verlust der Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 3
lassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3
und 4 mit ihrer Erklärung zu hören.
89.
Eine von der Regierung oder von einer Zentral= oder höhe-
ren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder be-
stätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittel-
baren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul= oder Kom-
munaldienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines
anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations-
Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein
entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst er-
folgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in
demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohn-
itz hat.
it (Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche
im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 — Reichs—
Gesetzbl. S. 324 —.)
Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt sind, ein Dienst-
einkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren dienstlichen
Wohnsitz im Ausland haben, darf von demjenigen Bundesstaat,
in welchem sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nach-
suchen, die Naturalisations-Urkunde nicht versagt werden.
8 10.
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme—
Urkunde begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle
mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.
8II.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, in—
sofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf
die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren
gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Naturalisierten
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter,
die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
812.
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für
sich allein die Staatsangehörigkeit nicht.
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