142 Be. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
7. Das Gesetz enthält keine Vorschrift für den Fall, daß Militär-
pflichtige, die ihre Zurückstellung über das einunddreißigste Lebensjahr
hinaus erlangt haben, später die Militärpflicht verletzen. Dies erschien nicht
erforderlich, weil Militärpflichtigen im Ausland eine Zurückstellung über
dieses Alter hinaus nur sehr selten und nur in Fällen zugebilligt werden
wird, in denen eine Verletzung der Wehrpflicht nicht zu besorgen ist.
8. Außer der Verletzung der Militärpflicht hat die Fahnenflucht
den Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge. Der Fahnenflucht ist
schuldig, wer in der Absicht, sich seiner gesetzlichen oder von ihm unter-
nommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd zu entziehen, von seiner
Truppe oder von seiner Dienststellung sich eigenmächtig entfernt oder
vorsätzlich fern bleibt oder den ihm erteilten Urlaub eigenmächtig über-
schreitet (Militärstrafgesetzhbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni
1872, §§ 64—80, ReBl. S. 186—188).
9. Damit die Wehrpflichtigen auch in den Fällen von Fahnenflucht
in der Lage sind, sich durch Nachholung ihrer militärischen Verpflichtungen
die Staatsangehörigkeit zu erhalten, und um gegebenenfalls den Zeit-
punkt ihres Ausscheidens aus dem Reichsverbande zweifelsfrei fest-
zustellen, wird vorgeschrieben, daß der Verlust der Staatsangehörigkeit
zwei Jahre nach Bekanntmachung des Beschlusses eintritt, durch den sie
gemäß 8§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898
(RG#Bl. S. 1189) für fahnenflüchtig erklärt worden sind. Eine Über-
gangsvorschrift enthält § 32 Abs. 2 des R. u. StGes.
10. Nach § 356 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember
1898 (Rol. S. 1266) gilt ein Beschuldigter als abwesend, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland auphält und
seine Gestellung vor das zuständige Militärgericht nicht ausführbar oder
nicht angemessen erscheint. Wenn ein Abwesender wegen eines Ver-
brechens oder eines Vergehens vor ein Kriegsgericht zu stellen wäre,
so kann nach § 360 der Militärstrafgerichtsordnung durch einen von
dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrate zu unterzeichnenden
Beschluß das im Reiche befindliche Vermögen des Abwesenden mit Be-
schlag belegt und, sofern die Voraussetzungen der Fahnenflucht vorliegen,
der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt werden. Dieser Beschluß ist
durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen und kann auch noch durch
andere Blätter veröffentlicht werden.
Mit dem Tage, an dem die Bekanntmachung im Reichsanzeiger
erstmals erscheint, beginnt die zweijährige Frist für den Verlust der
Staatsangehörigkeit zu laufen.