144 B. Erläuterungen z. Reichs- u. Staatsangehörigkeitsgesetz.
17. Militärbehörden sind für Offiziere die Generalkommandos, im
übrigen die Bezirkskommandos. Welches Generalkommando oder Bezirks-
kommando in Betracht kommt, richtet sich nach der örtlichen Zugehörig-
keit des Niederlassungsorts im Inland oder, falls sich der Antragsteller
dort nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen Zugehörigkeit des Orts,
an dem er seinen letzten Wohnsitz im Inland gehabt hat.
18. Das Verfahren ist hier das gleiche wie bei der sonstigen Wieder-
einbürgerung von ehemaligen Deutschen. Hat sich der Ausgeschiedene
im Inland, aber nicht in seinem früheren Heimatstaat niedergelassen,
so sind die Vorschriften der §§ 8 und 9 des R. u. StGes. maßgebend.
Hat er sich in seinem früheren Heimatstaat niedergelassen und besitzt er
keine ausländische Staatsangehörigkeit, so findet § 9 keine Anwendung.
Hat er sich nicht im Inland niedergelassen, so ist § 13 maßgebend.
19. Im Reichstag war beantragt worden, einen Rechtsanspruch
auf Wiedereinbürgerung auch einzuräumen beim Nachweis, daß der
Antragsteller militäruntauglich war. Es sei ungerechtfertigt, einem ehe-
maligen Deutschen das Wiederaufnahmerecht zu versagen, der seine
Staatsangehörigkeit nur dadurch verloren habe, daß er seine Militär-
untauglichkeit nicht rechtzeitig feststellen ließ. Ein Vertreter der ver-
bündeten Regierungen entgegnete, es „sei zu berücksichtigen, daß der
Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht
nach dem Entwurf automatisch einträte. Wie sollte nach Jahren fest-
gestellt werden, ob eine Person in dem maßgeblichen Zeitpunkte tauglich
gewesen sei? Dies würde in der Mehrzahl der Fälle auf unüberwind-
liche Schwierigkeiten stoßen und dadurch praktisch die Absicht der Re-
gierungsvorlage illusorisch machen. Wenn wirklich eine ganz unzweifel-
hafte absolute Untauglichkeit z. B. Blindheit oder Fehlen eines Armes
vorgelegen habe, so werde man unter Berücksichtigung der sonstigen
Umstände des Falles die Unterlassung der Herbeiführung einer Ent-
scheidung über die Wehrpflicht wohl als unverschuldet betrachten. In
der Regel liege jedoch die Entscheidung über die Tauglichkeit auf der
Grenzscheide, und diese Regelfälle müßten für die Gestaltung des Ge-
setzes maßgebend sein."
20. Bezüglich der Wirkung der Einbürgerung auf die Staats-
angehörigkeit der Ehefrau und der Kinder s. § 29 des R. u. StGes.
21. Der Rechtsanspruch auf Wiedereinbürgerung kann nach § 4#
im Wege des Rekurses oder des verwaltungsrechtlichen Verfahrens gel-
tend gemacht werden. «
(Bayer.VV.Nr.13—22,47,50.)