Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

4 A. Gesetzestexte. 
8 13. 
Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren: 
durch Entlassung auf Antrag (88 14ff.); 
durch Ausspruch der Behörde (88 20 und 22); 
durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (8 21); 
bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Be— 
stimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater 
einem anderen Staate angehört als die Mutter; 
5. bei einer Norddeutschen durch Verheiratung mit dem An— 
gehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem 
Ausländer. 
Cco d — 
l 14. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Ver- 
waltungsbehörde des Heimatstaates ausgefertigte Entlassungs- 
Urkunde erteilt. 
814a. 
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elter- 
licher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetz- 
lichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts beantragt werden. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht er- 
forderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für 
sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind be- 
antragt. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter be- 
stellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, 
so bedarf die Mutter in einem solchen Falle der Genehmigung 
des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes. 
8 15. 
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen erteilt, welcher 
nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staats- 
angehörigkeit erworben hat. 
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht erteilt 
werden: 
1. Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 
siebenzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens- 
jahre befinden, bevor sie ein Zeugnis der Kreis-Ersatz- 
kommission darüber beigebracht haben, daß sie die Ent-
	        
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