4 A. Gesetzestexte.
8 13.
Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren:
durch Entlassung auf Antrag (88 14ff.);
durch Ausspruch der Behörde (88 20 und 22);
durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (8 21);
bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Be—
stimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater
einem anderen Staate angehört als die Mutter;
5. bei einer Norddeutschen durch Verheiratung mit dem An—
gehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem
Ausländer.
Cco d —
l 14.
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Ver-
waltungsbehörde des Heimatstaates ausgefertigte Entlassungs-
Urkunde erteilt.
814a.
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elter-
licher Gewalt oder Vormundschaft steht, kann von dem gesetz-
lichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht er-
forderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für
sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind be-
antragt. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter be-
stellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes,
so bedarf die Mutter in einem solchen Falle der Genehmigung
des Beistandes zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes.
8 15.
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen erteilt, welcher
nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staats-
angehörigkeit erworben hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht erteilt
werden:
1. Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten
siebenzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens-
jahre befinden, bevor sie ein Zeugnis der Kreis-Ersatz-
kommission darüber beigebracht haben, daß sie die Ent-