C. Zugehörige Gesetze.
Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie
des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht,
vom 11. Februar 1888.
Vom 22. Juli 1913.
(Rl. S. 593.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Art. I.
Das Reichsmilitärgesetz wird dahin geändert:
1. An die Stelle des § 11 tritt folgende Vorschrift:
11.
Personen, die keinem Staate angehören, 1) können,
wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete
dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie
Deutsche herangezogen werden.
Komm. Ber. S. 70, 96. — Sten. Ber. S. 5340 C, 5776 A.
1. Die Begründung des Reg.Entw. bemerkt:
„§ 11 des Reichsmilitärgesetzes trifft Bestimmung über die Wehr-
pflicht ehemaliger Deutschen, die unter der Wirkung des B. u. StGes.
die Reichsangehörigkeit verloren haben und nachher in das Reichsgebiet
zurückgekehrt sind. Die Bestimmung war erforderlich, weil nach § 21
dieses Gesetzes der Verlust der Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Ausland eintreten konnte und der so Ausgebürgerte bei
seiner Rückkehr nur auf seinen Antrag wieder in die Reichsangehörigkeit
aufgenommen und damit ohne weiteres wieder wehrpflichtig wurde.
Nachdem im R. u. St Ges. dieser Verlustgrund in Fortfall gekommen ist,
entfallen auch die Voraussetzungen, die den § 11 in seiner bisherigen
Form erforderlich machten.