Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

C. Zugehörige Gesetze. 
Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie 
des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, 
vom 11. Februar 1888. 
Vom 22. Juli 1913. 
(Rl. S. 593.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Art. I. 
Das Reichsmilitärgesetz wird dahin geändert: 
1. An die Stelle des § 11 tritt folgende Vorschrift: 
11. 
Personen, die keinem Staate angehören, 1) können, 
wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete 
dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie 
Deutsche herangezogen werden. 
Komm. Ber. S. 70, 96. — Sten. Ber. S. 5340 C, 5776 A. 
1. Die Begründung des Reg.Entw. bemerkt: 
„§ 11 des Reichsmilitärgesetzes trifft Bestimmung über die Wehr- 
pflicht ehemaliger Deutschen, die unter der Wirkung des B. u. StGes. 
die Reichsangehörigkeit verloren haben und nachher in das Reichsgebiet 
zurückgekehrt sind. Die Bestimmung war erforderlich, weil nach § 21 
dieses Gesetzes der Verlust der Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Ausland eintreten konnte und der so Ausgebürgerte bei 
seiner Rückkehr nur auf seinen Antrag wieder in die Reichsangehörigkeit 
aufgenommen und damit ohne weiteres wieder wehrpflichtig wurde. 
Nachdem im R. u. St Ges. dieser Verlustgrund in Fortfall gekommen ist, 
entfallen auch die Voraussetzungen, die den § 11 in seiner bisherigen 
Form erforderlich machten. 
 
	        
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