Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen des Reichsmilitärgesetzes. 175 
Militärpflichtigen, sofern diese ihre sofortige Einstellung 
wünschen, oder im Interesse einzelner Waffengattungen, 
an deren Ersatz besondere Anforderungen zu stellen sind. 
Komm. Ber. S. 70, 96. — Sten. Ber. S. 5340 D, 5776 A. 
1. Aus der Begründung des Reg.Entw. ist zu entnehmen: 
„Nach § 13 des Reichsmilitärgesetzes wird die Reihenfolge, in der 
die in einem und demselben Jahre geborenen Militärpflichtigen aus- 
zuheben sind, in jedem Aushebungsbezirke durch das Los bestimmt. Ein 
Abweichen von der Nummerfolge ist nur zulässig, soweit die erforder- 
liche Anzahl solcher Rekruten, an die im Interesse einzelner Waffen- 
gattungen besondere Anforderungen gestellt werden müssen, innerhalb 
der vorangehenden Nummern nicht zu finden ist. 
Diese Bestimmung macht es unmöglich, Militärpflichtige im Aus- 
land unabhängig von der Reihenfolge in ihrem heimischen Aushebungs- 
bezirke zur Aushebung zu bringen. Die Auslandsdeutschen haben aber 
ein begreifliches Interesse daran, wenn ihre Tauglichkeit zum Militär- 
dienst festgestellt ist, möglichst bald auch eine Entscheidung zu erhalten, 
ob und wo sie sich zum aktiven Dienste zu stellen haben. Kann diese 
Entscheidung ohne Rücksicht auf die Reihenfolge im Aushebungsbezirk 
erfolgen, so lassen sich auch mehr als jetzt Wünsche der Auslandsdeutschen 
auf Zuteilung zu bestimmten Truppenteilen erfüllen; dadurch wird ihre 
Bereitwilligkeit zur Ableistung des aktiven Dienstes gehoben werden. 
Nun bedürfte es, um die Auslandsdeutschen von der Reihenfolge 
auszunehmen, an sich nur eines Zusatzes zum jetzigen § 13, keiner 
grundsätzlichen Anderung des Reichsmilitärgesetzes. Werden die Auslands- 
deutschen aber von der Reihenfolge ausgenommen, dann wird erneut 
der im § 13 festgesetzte Grundsatz durchbrochen. Schon jetzt nehmen an 
der Losung nicht teil: die Einjährig-Freiwilligen, die Zwei= und Mehr- 
jährig-Freiwilligen, die Militärpflichtigen der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung. Von der Reihenfolge darf und muß zugunsten 
einzelner Waffengattungen bei der zunehmenden Entwickelung der tech- 
nischen Truppen von Jahr zu Jahr mehr abgewichen werden. 
Die Losung ist, so wie die Verhältnisse sich heute gestaltet haben, 
eine nicht mehr zeitgemäße Einrichtung. Sie führt geradezu zu un- 
gerechtfertigten Härten, wenn völlig taugliche Leute infolge ihrer Los- 
nummer vielfach drei Jahre auf ihre Einstellung warten müssen, immer 
in der Unsicherheit, ob sie tatsächlich noch eingestellt werden oder nicht. 
Die Bevölkerung nimmt daher, wie übereinstimmende Berichte der 
Ersatzbehörden besagen, nur sehr geringes Interesse an der Losung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.