Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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aus  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Gründen  unthunlich,  (z.  B.  weil  der  Aufenthaltsort
des  Verfolgten  in  den  Niederlanden  unbekannt  oder  weil  die  Berechtigung,  die  Auslieferung
  zu  verlangen,  zweifelhaft  ist),  so  kann  auch  in  Zukunft  der  Antrag  auf  Herbeiführung
  der  vorläufigen  Festnahme  behufs  der  Vermittelung  auf  diplomatischem  Weg
dem  Justizministerium  vorgelegt  und  in  Fällen,  die  ganz  besonderer  Beschleunigung
bedürfen,  unmittelbar,  eventuell  telegraphisch,  an  die  Kaiserliche  Gesandtschaft  im  Haag
gerichtet  werden.

In  jedem  Falle  ist  die  Einsendung  der  zur  Stellung  des  Auslieferungsantrags
erforderlichen  Schriftstücke  an  das  Justizministerium  besonders  zu  beschleunigen,  da  die
in  den  Niederlanden  vorläufig  festgenommenen  Personen  gemäß  Artikel  9  des  Auslieferungsvertrags
  nach  Ablauf  einer  Frist  von  20  Tagen  wieder  auf  freien  Fuß  gesetzt
werden,  falls  nicht  der  Auslieferungsantrag  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Schriftstücke
  bis  dahin  gestellt  worden  ist.

Sämmtliche  für  die  Königlich  Niederländischen  Behörden  bestimmten  Schriftstücke
sind  mit  lateinischen  Buchstaben  zu  schreiben.

Solange  nicht  einzelne  Polizei=  und  Sicherheitsbeamte  gemäß  Artikel  8  des  Vertrags
dazu  besonders  ermächtigt  worden  sind,  dürfen  die  Anträge  auf  vorläufige  Festnahme
unmittelbar  an  die  niederländischen  Behörden  nur  von  den  Gerichten  (einschließlich  der
Untersuchungsrichter)  und  von  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  gestellt  werden.  Die
Polizei=  und  Sicherheitsbehörden  haben  sich  hienach  solcher  Anträge  bis  auf  Weiteres
zu  enthalten.

Die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  5.  Dezember  1879,  betreffend  den
Vertrag  zwischen  der  Krone  Württemberg  und  dem  Königreich  der  Niederlande  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Leistung  von  Rechtshilfe  in  Strafsachen
vom  23.130.  August  1852  (Württembergisches  Gerichtsblatt  Band  16  Seite  401)  ist
aufgehoben.

Stuttgart,  den  8.  September  1899.
Breitling.  Pischek.