Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

178 C. Zugehörige Gesetze. 
§§ 9 und 13 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom 
11. Februar 1888 (s. unten S. 187, 188) bedingt." 
2. Gegenüber einem in der Kommission erhobenen Zweifel erklärte 
ein Vertreter der preußischen Militärverwaltung, daß die Militärärzte eine 
ganz genaue Klassifizierung der körperlichen Tauglichkeit treffen könnten. 
3. Im § 17 Abs. 1 werden die Worte „falls sie nicht nach 
ihrer Losnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges 
(§ 13) gehören, 1) gestrichen. 
Komm. Ber. S. 70, 96. — Sten. Ber. S. 5340 D, 5776 A. 
1. Die Änderung des § 17 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes, der die 
Zurückstellung der zeitweilig nicht diensttauglichen für das nächste Jahr 
vorschreibt, ist durch den Wegfall der Losung verursacht (s. die vorstehende 
Nr. 2 des Gesetzes). 
4. Der §20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:) 
a) Im Eingang werden die Worte „pfalls sie nicht nach 
ihrer Losnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahr- 
ganges gehören,“ gestrichen. 
b) Die Nr. 7 erhält folgende Fassung: 
7. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufent- 
halt in einem Schutzgebiet oder im Ausland haben. 
Bei dauerndem Aufenthalt in einem außereuropäischen 
Lande kann die Zurückstellung bis zu einer Gesamt- 
dauer von vier Jahren erfolgen. Diese Vorschriften 
gelten nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutz- 
truppe besteht. 
Komm.Ber. S. 70, 96. — Sten. Ber. S. 5340D, 5776 A. 
1. Nach der Begründung des Reg. Entw. geht das Gesetz „von dem 
Grundsatz aus, daß die Erleichterungen der Dienstpflicht, und zwar sowohl 
die erweiterte Möglichkeit der Zurückstellung (Zusatz zu § 20 Nr. 7) als 
auch die Überweisung zum Landsturm (8 21 a) nur den in außer- 
europäischen Ländern lebenden Deutschen zugute kommen sollen, weil 
ein gleiches Bedürfnis für die Wehrpflichtigen im europäischen Ausland 
nicht vorliegt. Selbstverständlich stehen diesen die in Nr. 1 bis 6 des 
§20 des Reichsmilitärgesetzes aufgeführten allgemeinen Zurückstellungs- 
gründe ebenso zur Seite wie allen anderen Wehrpflichtigen. Ihnen 
darüber hinaus weitere materielle Erleichterungen zu verschaffen, dafür 
liegen zwingende Gründe nicht vor, weil die allgemeine Lage eines 
Wehrpflichtigen im Reichsinland und im europäischen Ausland bei den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.