178 C. Zugehörige Gesetze.
§§ 9 und 13 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehrpflicht, vom
11. Februar 1888 (s. unten S. 187, 188) bedingt."
2. Gegenüber einem in der Kommission erhobenen Zweifel erklärte
ein Vertreter der preußischen Militärverwaltung, daß die Militärärzte eine
ganz genaue Klassifizierung der körperlichen Tauglichkeit treffen könnten.
3. Im § 17 Abs. 1 werden die Worte „falls sie nicht nach
ihrer Losnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges
(§ 13) gehören, 1) gestrichen.
Komm. Ber. S. 70, 96. — Sten. Ber. S. 5340 D, 5776 A.
1. Die Änderung des § 17 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes, der die
Zurückstellung der zeitweilig nicht diensttauglichen für das nächste Jahr
vorschreibt, ist durch den Wegfall der Losung verursacht (s. die vorstehende
Nr. 2 des Gesetzes).
4. Der §20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:)
a) Im Eingang werden die Worte „pfalls sie nicht nach
ihrer Losnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahr-
ganges gehören,“ gestrichen.
b) Die Nr. 7 erhält folgende Fassung:
7. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufent-
halt in einem Schutzgebiet oder im Ausland haben.
Bei dauerndem Aufenthalt in einem außereuropäischen
Lande kann die Zurückstellung bis zu einer Gesamt-
dauer von vier Jahren erfolgen. Diese Vorschriften
gelten nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutz-
truppe besteht.
Komm.Ber. S. 70, 96. — Sten. Ber. S. 5340D, 5776 A.
1. Nach der Begründung des Reg. Entw. geht das Gesetz „von dem
Grundsatz aus, daß die Erleichterungen der Dienstpflicht, und zwar sowohl
die erweiterte Möglichkeit der Zurückstellung (Zusatz zu § 20 Nr. 7) als
auch die Überweisung zum Landsturm (8 21 a) nur den in außer-
europäischen Ländern lebenden Deutschen zugute kommen sollen, weil
ein gleiches Bedürfnis für die Wehrpflichtigen im europäischen Ausland
nicht vorliegt. Selbstverständlich stehen diesen die in Nr. 1 bis 6 des
§20 des Reichsmilitärgesetzes aufgeführten allgemeinen Zurückstellungs-
gründe ebenso zur Seite wie allen anderen Wehrpflichtigen. Ihnen
darüber hinaus weitere materielle Erleichterungen zu verschaffen, dafür
liegen zwingende Gründe nicht vor, weil die allgemeine Lage eines
Wehrpflichtigen im Reichsinland und im europäischen Ausland bei den