8 A. Gesetzestexte.
Aus dem Schutzgebietsgesetz
in der Fassung vom 10. September 1900.
(RGBl. S. 813.)
89.
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen,
sowie Eingeborenen kann durch Naturalisation die Reichs-
angehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichs-
kanzler ist ermächtigt, diese Befugnis einem anderen Kaiser-
lichen Beamten zu übertragen.
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete
Verhältnis der Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen
des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 355, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 615) sowie Artikel 3 der
Reichsverfassung und § 4 des Wahlgesetzes für den Deutschen
Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) ent-
sprechende Anwendung.
Im Sinne des § 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei
Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutz-
gebiete als Inland.
Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 22. Juli 1913.
(RGl. S. 583.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
* 1.
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes-
staat (§8 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit
(§§ 33 bis 35) besitzt.