Aenderungen der deutschen Wehrordnung v. 31. März 1914. 189
übertragen; solche Kommissionen werden auf seine Anordnung in
dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren Verwaltungsbeamten
und im Ausland am Amtssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein
solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten des Reichs gebildet.
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht be—
steht, kann der Reichskanzler diesen Kommissionen auch die Be-
fugnis der Oberersatzkommission und der verstärkten Oberersatz-
kommission übertragen.“
RMG. 830,9.
8 20.
In Ziffer 2 ist hinter „angehören“ anzufügen:
„sowie aus allen Staatlosen im gleichen Lebensalter, sofern sie zur
Erfüllung der Landsturmpflicht wie Deutsche herangezogen werden."“
In Ziffer 7 ist am Schlusse anzufügen:
„RMG. 8 11.“
8 21.
Dieser Paragraph lautet:
„§ 21. Wehrpflicht von eingebürgerten und staatlosen
Personen sowie von Deutschen, die gleichzeitig einem
ausländischen Staate angehören.
1. Eingebürgerte, auch wenn sie in einem anderen Staate ihrer
Wehrpflicht genügt haben, sind vom vollendeten 17. bis voll-
endeten 45. Lebensjahre wehrpflichtig.
R. u. St AG. 88 8 und 16.
2. Staatlose können zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche
herangezogen werden, wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem
Schutzgebiete dauernd aufhalten.
RMG. 8 11.
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur
Erfüllung der Wehrpflicht steht der Ersatzbehörde III. Instanz
zu, in deren Bezirke sie ihren Wohnsitz oder dauernden Auf—
enthalt haben. Die Genehmigung der Ersatzbehörde III. Instanz
ist auch, die Erfüllung der sonst vorgeschriebenen Bedingungen
vorausgesetzt, zur Erteilung des Meldescheins zum freiwilligen
Diensteintritt (§ 84) oder des Berechtigungsscheins zum einjährig-
freiwilligen Dienste (88 88 ff.) an solche Personen erforderlich.
Staatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht
von der Ersatzbehörde III. Instanz angeordnet ist, sind vom
Eintritt in das militärpflichtige Alter ab zur Anmeldung zur
Stammrolle (§ 25) und zur Gestellung vor den Ersatzbehörden
(& 26) verpflichtet.
3. Die Regelung der Dienstpflicht der unter Ziffer 1 und 2 er-
wähnten Personen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei