Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aenderungen der deutschen Wehrordnung v. 31. März 1914. 189 
übertragen; solche Kommissionen werden auf seine Anordnung in 
dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren Verwaltungsbeamten 
und im Ausland am Amtssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten des Reichs gebildet. 
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht be— 
steht, kann der Reichskanzler diesen Kommissionen auch die Be- 
fugnis der Oberersatzkommission und der verstärkten Oberersatz- 
kommission übertragen.“ 
RMG. 830,9. 
8 20. 
In Ziffer 2 ist hinter „angehören“ anzufügen: 
„sowie aus allen Staatlosen im gleichen Lebensalter, sofern sie zur 
Erfüllung der Landsturmpflicht wie Deutsche herangezogen werden."“ 
In Ziffer 7 ist am Schlusse anzufügen: 
„RMG. 8 11.“ 
8 21. 
Dieser Paragraph lautet: 
„§ 21. Wehrpflicht von eingebürgerten und staatlosen 
Personen sowie von Deutschen, die gleichzeitig einem 
ausländischen Staate angehören. 
1. Eingebürgerte, auch wenn sie in einem anderen Staate ihrer 
Wehrpflicht genügt haben, sind vom vollendeten 17. bis voll- 
endeten 45. Lebensjahre wehrpflichtig. 
R. u. St AG. 88 8 und 16. 
2. Staatlose können zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche 
herangezogen werden, wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem 
Schutzgebiete dauernd aufhalten. 
RMG. 8 11. 
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur 
Erfüllung der Wehrpflicht steht der Ersatzbehörde III. Instanz 
zu, in deren Bezirke sie ihren Wohnsitz oder dauernden Auf— 
enthalt haben. Die Genehmigung der Ersatzbehörde III. Instanz 
ist auch, die Erfüllung der sonst vorgeschriebenen Bedingungen 
vorausgesetzt, zur Erteilung des Meldescheins zum freiwilligen 
Diensteintritt (§ 84) oder des Berechtigungsscheins zum einjährig- 
freiwilligen Dienste (88 88 ff.) an solche Personen erforderlich. 
Staatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht 
von der Ersatzbehörde III. Instanz angeordnet ist, sind vom 
Eintritt in das militärpflichtige Alter ab zur Anmeldung zur 
Stammrolle (§ 25) und zur Gestellung vor den Ersatzbehörden 
(& 26) verpflichtet. 
3. Die Regelung der Dienstpflicht der unter Ziffer 1 und 2 er- 
wähnten Personen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei
	        
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