Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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gedachte  Behörde  auf  Grund  desselben  bei  vorliegenden  Veränderungen  den  Katasternachtrag
  aufzuslellen,  welcher  von  dem  Vürgermeister  mitzuunterzeichnen  ist.

8.  32.

Der  Kataslernachtrag  wird  in  zwei  Abtheilungen,  A.  für  den  Zuwachs,  B.  für  den
Wegfall  nach  den  für  die  Kataster  selbst  aufgestellten  Formularen  ausgeserligt.

Dle  Nachträge  sowohl  als  die  Kataster  müssen  bei  solchen  Steuerpflichtigen,  welche
sich  bereits  in  Letzteren  finden,  in  der  Anmerkungsspalte  gegenseitig  auf  einander  Bezug
nehmen.

Von  dem  Ermessen  der  Kreissteuer-Einnahmen  hängt  es  ab,  ob  bei  im  Verlaufe
Mmehrerer  Jahre  sich  namhaft  häufenden  Veränderungen  die  Aufstellung  eines  neuen  Katasters
  für  einen  Ort  erfolgen  soll.

Für  das  Jahr  1854  sind  in  BVerücksichtlgung  der  vielfachen  Veränderungen,  welche
das  Ergänzungsgeseh  vom  23.  Dezember  1853  bedingt,  für  alle  Orte  des  Landes  neue
von  den  Bürgermeistern  ebenfalls  zu  unterzeichnende  Kataster  aufzustellen.

8.  33.

Findet  der  Kreissteuer-Einnehmer  einzelne  von  der  Abschähungskommission  beantragte
Abänderungen  von  Steuersäten  oder  einzelne  neu  ausgeworfene  Steuersätze  im  Steuer-Interesse
  des  Landes  oder  aus  Rücksichten  auf  elne  gleichmäßige  Besteucrung  bedenklich
oder  den  gesehlichen  Bestimmungen  zuwiderlaufend,  so  hat  er  hiervon  dem  Kictsrath  Anzeige
  zu  machen  und  lepterer  vorbehältlich  des  den  Betheiligten  nachgelassenen  Rekurses
an  das  Ministerium  (§.  15  des  Gesehes  vom  1.  Juli  1852)  Entschliehung  zu  fassen,
bis  zu  deren  Erfolg  mit  Eintragung  der  betreffenden  Abänderungen  der  neu  ausgeworsenen
  Steuersäte  in  den  Katasternachtrag  Anstand  zu  nehmen  ist.

S.  34.

Die  Abschätzungskommission  und  der  Gemeindevorstand  haben  sich  jeder  Abänderung
des  Katasters  zu  enthalten.

8.  385.

Jedem  Steuerpflichtigen  ist  es  nachgelassen,  mittelst  einer  bis  Ablauf  des  Monats
Januar  jeden  Jahres  zu  bewirkenden  schristlichen  Eingabe  an  den  Gemeindevorstam,
welche  von  demselben  nach  deren  Zusammentritt  an  die  Revisionskommission  abzugeben
#t,  die  Aufmerksamkeit  der  Letzteren  auf  den  für  ihn  ausgeworfenen  Stenersah  noch  besonders
  hinzulenken.  Spätere  Eingaben  können  keine  Berücksichtigung  finden.

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