Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Baher. Vertrag mit Oesterreich z. Beseitigung v. Doppelbesteuerungen. 211 
Bayerische Bekanntmachung, den Staatsvertrag mit Oester- 
reich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen betreffend. 
(GVBl. 1913 S. 747.) 
K. Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern, 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend wird der zwischen der Königlich Bayerischen und der 
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung am 3. Juli 1913 ab- 
geschlossene Staatsvertrag zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen 
samt Schlußprotokoll mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß die Aus- 
wechslung der Ratifikationsurkunden nach beiderseitiger Allerhöchster 
Genehmigung am 3. Oktober 1913 stattgefunden hat. 
Gleichzeitig mit dem Abschlusse des Vertrags wurden durch über- 
einstimmende Erklärungen der beiderseitigen Regierungen und mit Wirk- 
samkeit vom 1. Januar 1912 folgende Grundsätze über die Besteuerung 
des Holzhandels vereinbart: 
Bei Holzhändlern, welche in Bayern und in Oesterreich Betriebs- 
stätten haben, wird derjenige Teil des Betriebes, welcher in dem Ex- 
porte des unter Verwendung der in dem einen Staate gelegenen Be- 
triebsstätte angekauften Holzes in den anderen Staat besteht, den beider- 
seitigen Betriebsstätten nur je zur Hälfte angerechnet. 
Dem Holzexporte nach Bayern wird hierbei gleichgestellt jeder Holz- 
erport, der in einen anderen deutschen Bundesstaat erfolgt, mit welchem 
österreichischerseits ein gleiches Uebereinkommen getroffen worden ist. 
Sohin ist bei Ermittlung des zu besteuernden Gewinnes der in- 
ländischen Betriebsstätte in jedem der beiden Staaten der Gewinn, 
bezw. Reinertrag aus diesem Umsatze festzustellen, jedoch nur zur Hälfte, 
als aus der inländischen Betriebsstätte herrührend, der Besteuerung zu 
unterziehen; in dem gleichen Sinne sind die für die Ertragsfähigkeit 
eines solchen Geschäftsverkehrs maßgebenden Merkmale auch nur zur 
Hälfte in Ansatz zu bringen. 
Der erübrigende Teil des Umsatzes jeder Betriebsstätte wird der- 
selben ganz zugerechnet. 
Sofern in einem der beiden Staatsgebiete eine weitere Bearbeitung 
des Holzes stattfindet, sind die Betriebsmerkmale dieses Produktions= 
betriebes und der aus dieser Bearbeitung sich ergebende Gewinn bei 
der Besteuerung des Holzhandels im anderen Staatsgebiete außer Be- 
tracht zu lassen. 
Nach diesen Grundsätzen ist auch in allen noch anhängigen Be- 
steuerungsfällen für die Zeit vom 1. Januar 1909 angefangen vor- 
zugehen. 
München, den 6. Oktober 1913. 
Dr. Frhr. v. Hertling. v. Breunig. 
14•
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.