Baher. Vertrag mit Oesterreich z. Beseitigung v. Doppelbesteuerungen. 211
Bayerische Bekanntmachung, den Staatsvertrag mit Oester-
reich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen betreffend.
(GVBl. 1913 S. 747.)
K. Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern,
K. Staatsministerium der Finanzen.
Nachstehend wird der zwischen der Königlich Bayerischen und der
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung am 3. Juli 1913 ab-
geschlossene Staatsvertrag zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen
samt Schlußprotokoll mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß die Aus-
wechslung der Ratifikationsurkunden nach beiderseitiger Allerhöchster
Genehmigung am 3. Oktober 1913 stattgefunden hat.
Gleichzeitig mit dem Abschlusse des Vertrags wurden durch über-
einstimmende Erklärungen der beiderseitigen Regierungen und mit Wirk-
samkeit vom 1. Januar 1912 folgende Grundsätze über die Besteuerung
des Holzhandels vereinbart:
Bei Holzhändlern, welche in Bayern und in Oesterreich Betriebs-
stätten haben, wird derjenige Teil des Betriebes, welcher in dem Ex-
porte des unter Verwendung der in dem einen Staate gelegenen Be-
triebsstätte angekauften Holzes in den anderen Staat besteht, den beider-
seitigen Betriebsstätten nur je zur Hälfte angerechnet.
Dem Holzexporte nach Bayern wird hierbei gleichgestellt jeder Holz-
erport, der in einen anderen deutschen Bundesstaat erfolgt, mit welchem
österreichischerseits ein gleiches Uebereinkommen getroffen worden ist.
Sohin ist bei Ermittlung des zu besteuernden Gewinnes der in-
ländischen Betriebsstätte in jedem der beiden Staaten der Gewinn,
bezw. Reinertrag aus diesem Umsatze festzustellen, jedoch nur zur Hälfte,
als aus der inländischen Betriebsstätte herrührend, der Besteuerung zu
unterziehen; in dem gleichen Sinne sind die für die Ertragsfähigkeit
eines solchen Geschäftsverkehrs maßgebenden Merkmale auch nur zur
Hälfte in Ansatz zu bringen.
Der erübrigende Teil des Umsatzes jeder Betriebsstätte wird der-
selben ganz zugerechnet.
Sofern in einem der beiden Staatsgebiete eine weitere Bearbeitung
des Holzes stattfindet, sind die Betriebsmerkmale dieses Produktions=
betriebes und der aus dieser Bearbeitung sich ergebende Gewinn bei
der Besteuerung des Holzhandels im anderen Staatsgebiete außer Be-
tracht zu lassen.
Nach diesen Grundsätzen ist auch in allen noch anhängigen Be-
steuerungsfällen für die Zeit vom 1. Januar 1909 angefangen vor-
zugehen.
München, den 6. Oktober 1913.
Dr. Frhr. v. Hertling. v. Breunig.
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