214 D. Staatsverträge.
zweiten Absatzes dieses Artikels — dem Heimatsstaate anheimgegeben
und bleiben dieselben hinsichtlich dieser Bezüge in dem Aufenthaltsorte
von allen Steuern frei.
Art. 5. Etwaige in Handels- und Zollverträgen enthaltene Be—
stimmungen über die Veranlagung mit direkten Staatssteuern bleiben
unberührt.
Art. 6. Ueber die tunlichste Beseitigung einer Doppelbesteuerung
solcher Personen, die sowohl bayerische als auch österreichische Staats-
angehörige sind und in den Gebieten beider Staaten einen Wohnsitz
haben, werden die Regierungen beider Staaten, für deren Gebiete dieser
Vertrag zu gelten hat, in beiderseitigem Einvernehmen die erforder-
lichen Anordnungen im Sinne des Vertrages treffen.
Art. 7. Auf den Betrieb der Hausier= und Wandergewerbe be-
zieht sich gegenwärtige Vereinbarung nicht.
Art. 8. I. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1912
an die Stelle des im Jahre 1903 zur Beseitigung von Doppel-
besteuerungen im Verhältnisse zwischen Bayern und Oesterreich ab-
geschlossenen Uebereinkommens.
II. Die Kündigung des Vertrages ist für den Beginn eines jeden
Kalenderjahres zulässig; sie hat spätestens am 1. Oktober des voraus-
gehenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Art. 9. Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Aller-
höchsten Genehmigung unterbreitet und die Auswechslung der Rati-
fikations-Urkunden in München vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den
gegenwärtigen Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter
Beidrückung ihrer Insiegel eigenhändig unterzeichnet.
München, am 3. Juli 1913.
(L. S.) gez. Breunig. (L. S.) gez. Velics.
(L. S.) gez. Lößl. (L. S.) gez. Bareck.
Schlußprotokoll.
Anläßlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage gefertigten
Staatsvertrages zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, die sich
aus der Anwendung der für Bayern, beziehungsweise für Oesterreich
geltenden Steuergesetze ergeben könnten, haben die Unterfertigten folgende
Erklärungen abgegeben:
I. Es wird in Uebereinstimmung festgesetzt, daß — wenn ein
Steuerpflichtiger für denselben Zeitraum, für den er in einem der
beiden Staaten die von ihm dort eingeforderte Staatssteuer entrichtet
hat, in dem anderen Staate zu einer gleichartigen direkten Staate-
steuer herangezogen wird — ihm diese auf Antrag bis zur endgültigen