Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 227
erwirbt die niederländische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 12. Dezember
1892, Art. 5 Abs. 1).
Nach Auflösung der Ehe kann sie die niederländische Staats-
angehörigkeit dadurch aufgeben, daß sie diesen ihren Willen binnen
dahres frist vorschriftsgemäß erklärt (a. a. O., Art. 9).
Oesterreich. Eine Ausländerin, die einen Oesterreicher heiratet,
erwirbt die österreichische Staatsangehörigkeit (Hofkanzleidekrete vom
23. Februar 1833 und vom 10. Juni 1835).
Ungarn. Eine Ausländerin, die einen Ungarn heiratet, erwirbt
durch die Ehe die ungarische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 20. De-
zember 1879, 8 5).
Rußland. Eine Ausländerin, die einen Russen heiratet, erwirbt
die russische Untertanenschaft (Gesetzbuch des Russischen Reichs 1899,
Nrt. 855).
Schweiz. Eine Ausländerin, die einen Schweizerbürger heiratet,
erwirbt das Schweizerbürgerrecht (Bundesverfassung, Art. 54).
Spanien. Eine Ausländerin, die einen Spanier heiratet, er-
wirbt die spanische Staatsangehörigkeit (Bürgerliches Gesetzbuch von
1888, Art. 22).
Vereinigte Staaten von Amerika. Eine Ausländerin, die
einen Bürger der Vereinigten Staaten heiratet und selbst rechtsgültig
naturalisiert werden könnte, wird als Bürgerin der Vereinigten Staaten
crachtet (Revised Statutes, S. 1994).
Argentinien. —
Brasilien. Eine Ausländerin, die einen Brasilianer heiratet,
erwirbt die brasilianische Staatsangehörigkeit (Verordnung vom 10. Sep-
tember 1860, Art. 2).
Mexiko. Eine Ausländerin, die einen Mexikaner heiratet, er-
wirbt die mexikanische Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 28. Mai 1886,
Art. 1 Nr. V.).
Japan. Eine Ausländerin die einen Japaner heiratet, erwirbt
die japanische Staatsangehörigkeit.
Ein Ausländer, welcher eine Japanerin heiratet, erwirbt die
sapanische Staatsangehörigkeit, wenn er in das Stammhaus seiner Ehe-
rau aufgenommen wird (Gesetz vom 15. März 1899, Art. 5, Nr. 1, 2).
4. Erwerb durch Aufnahme (Naturalisation).
Belgien. Ein Ausländer erwirbt durch Naturalisation die bel-
usche Staatsangehörigkeit (Gesetz vom 8. Juni 1909, Art. 10). Sie
wird von der gesetzgebenden Gewalt erteilt (Verfassung vom 7. Februar
1§31, Art. 5) und zerfällt in die große und die gewöhnliche Naturali-
ation; durch die letztere werden nicht alle politischen Rechte erworben.
Die große Naturalisation kann erlangen, wer 25 Jahre alt und
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